Ehrungen für Lebensretter

    Staatliche Ehrung von Lebensrettern anregen

    Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden.

    Beschreibung

    Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden.

    Die Ehrung können Sie bei dem Bürgermeisteramt anregen, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.

    Eine staatliche Ehrung kann auf folgende Arten erfolgen:

    • Verleihung der Rettungsmedaille
      • für Rettungen von Menschen aus Lebensgefahr, die mit Gefahr für das eigene Leben verbunden waren
    • öffentliche Anerkennung, wenn die Rettung
      • unter schwierigen Umständen ohne unmittelbare Gefahr für das eigene Leben geschah oder
      • ohne Erfolg geblieben ist

    Neben der Ehrung können Lebensretter noch die folgenden Leistungen erhalten:

    • einen Geldbetrag als Ehrengabe
    • Schadensausgleich für erhebliche Sachschäden
    • ein Sachgeschenk (für Personen unter 18 Jahren)

    Hinweis: Bei einer Verurteilung des Lebensretters oder der Lebensretterin wegen eines Verbrechens oder Vergehens kann von einer Ehrung abgesehen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Blaustein (Stadt Blaustein)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1161

    89130 Blaustein

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    89134 Blaustein

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Rathaus Blaustein mit Bürgerservice ohne Termin) Mo 09:00 - 12:00 Uhr ohne Termin Di 09:00 - 12:00 Uhr ohne Termin Mi geschlossen Do 14:00 - 18:00 Uhr ohne Termin Fr geschlossen Allgemeine Öffnungszeit (Sprechzeiten Bürgerservice mit Termin) Mo 14:00 - 16:00 Uhr nur mit Termin Di 09:00 - 12:00 Uhr Besuch ohne Termin möglich Mi 08:00 - 12:00 nur mit Termin und 14:00 - 16:00 Uhr Do 14:00 - 18:00 Uhr Besuch ohne Termin möglich Fr 08:00 - 12:00 Uhr nur mit Termin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07304 8020

    Fax: 07304 8021009

    E-Mail: stadt@blaustein.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie sollten der Anregung Unterlagen aus Ihrem Besitz beifügen, die die Rettungstat nachweisen oder beschreiben, wie zum Beispiel:

    • Fotografien
    • Aufzeichnungen
    • Zeitungsartikel

    Wenn Sie weitere Informationen wie zum Beispiel Beruf der rettenden Person oder örtliche Gegebenheiten haben, sind diese sehr hilfreich, um die Rettung bewerten zu können.

    Voraussetzungen

    Möglicherweise haben Personen bei der Lebensrettung in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt. Für eine Ehrung muss die rettende Person bei der Rettungstat über ihre beruflichen Pflichten hinaus gehandelt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Richtlinien des Innenministeriums über die staatliche Ehrung von Lebensrettern vom 22.12.1998 (GABl. 1999, S. 173)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, um die Ehrung des Lebensretters oder der Lebensretterin anzuregen.

    Die zuständige Stelle ermittelt auf Ihre Anregung hin den Sachverhalt. Dann stellt sie beim Innenministerium einen Antrag auf staatliche Ehrung. Über die Ehrung entscheidet der Ministerpräsident auf Vorschlag des Innenministeriums. Auf eine Ehrung besteht kein Rechtsanspruch.

    Fristen

    Zwei Jahre ab der Rettungstat.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en