Ehrungen für Lebensretter

    Staatliche Ehrung von Lebensrettern anregen

    Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden.

    Beschreibung

    Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden.

    Die Ehrung können Sie bei dem Bürgermeisteramt anregen, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.

    Eine staatliche Ehrung kann auf folgende Arten erfolgen:

    • Verleihung der Rettungsmedaille
      • für Rettungen von Menschen aus Lebensgefahr, die mit Gefahr für das eigene Leben verbunden waren
    • öffentliche Anerkennung, wenn die Rettung
      • unter schwierigen Umständen ohne unmittelbare Gefahr für das eigene Leben geschah oder
      • ohne Erfolg geblieben ist

    Neben der Ehrung können Lebensretter noch die folgenden Leistungen erhalten:

    • einen Geldbetrag als Ehrengabe
    • Schadensausgleich für erhebliche Sachschäden
    • ein Sachgeschenk (für Personen unter 18 Jahren)

    Hinweis: Bei einer Verurteilung des Lebensretters oder der Lebensretterin wegen eines Verbrechens oder Vergehens kann von einer Ehrung abgesehen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Heddesbach (Gemeinde Heddesbach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 2

    69434 Heddesbach

    Lieferanschrift

    Altneudorfer Straße 59

    69250 Schönau

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 14:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do geschlossen Fr geschlossen Telefonische Erreichbarkeit (unter 06228/92010 außerhalb der Öffnungszeiten des Bürgermeisteramts) Mo 08:30 - 15:00 Uhr freitags nur bis 12:00 Uhr Di 08:30 - 15:00 Uhr freitags nur bis 12:00 Uhr Mi 08:30 - 15:00 Uhr freitags nur bis 12:00 Uhr Do 08:30 - 15:00 Uhr freitags nur bis 12:00 Uhr Fr 08:30 - 15:00 Uhr freitags nur bis 12:00 Uhr Besuchszeit (Sprechzeit des Bürgermeisters - nur nach vorheriger Terminvereinbarung -) Mo geschlossen Di 14:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do geschlossen Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +4962722268

    Telefon Festnetz: +49622892010

    Fax: +496228920126

    E-Mail: post@heddesbach.gvv-schoenau.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie sollten der Anregung Unterlagen aus Ihrem Besitz beifügen, die die Rettungstat nachweisen oder beschreiben, wie zum Beispiel:

    • Fotografien
    • Aufzeichnungen
    • Zeitungsartikel

    Wenn Sie weitere Informationen wie zum Beispiel Beruf der rettenden Person oder örtliche Gegebenheiten haben, sind diese sehr hilfreich, um die Rettung bewerten zu können.

    Voraussetzungen

    Möglicherweise haben Personen bei der Lebensrettung in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt. Für eine Ehrung muss die rettende Person bei der Rettungstat über ihre beruflichen Pflichten hinaus gehandelt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Richtlinien des Innenministeriums über die staatliche Ehrung von Lebensrettern vom 22.12.1998 (GABl. 1999, S. 173)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, um die Ehrung des Lebensretters oder der Lebensretterin anzuregen.

    Die zuständige Stelle ermittelt auf Ihre Anregung hin den Sachverhalt. Dann stellt sie beim Innenministerium einen Antrag auf staatliche Ehrung. Über die Ehrung entscheidet der Ministerpräsident auf Vorschlag des Innenministeriums. Auf eine Ehrung besteht kein Rechtsanspruch.

    Fristen

    Zwei Jahre ab der Rettungstat.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en