Veranstaltung Festsetzung von Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse

    Tierausstellung, Tiermarkt, Tierbörse - Veranstaltung beantragen

    Sie möchten Veranstaltungen mit Tieren durchführen?

    Beschreibung

    Sie möchten Veranstaltungen mit Tieren durchführen?

    Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn Sie

    • Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch andere Personen durchführen oder
    • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

    Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten tierseuchenrechtliche Regelungen:

    • Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tieren
      Diese müssen Sie der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn anzeigen, wenn
      • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
      • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdetem Bezirk stattfinden soll.
    • Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art
      Diese müssen Sie der zuständigen Behörde unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verbraucherschutz- und Veterinäramt (Verbraucherschutz- und Veterinäramt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stuttgarter Straße 23

    75179 Pforzheim

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit (Bitte vereinbaren Sie vor dem Gang zum Amt telefonisch oder per Mail einen Termin.) Mo 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Künftig ist das Amt nur noch zweimal pro Woche uneingeschränkt ohne Termin geöffnet – dienstags und donnerstags.) Mo 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Di 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07231 308-9401

    Fax: 07231 308-9579

    E-Mail: veterinaeramt@enzkreis.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen unter anderem folgende Unterlagen vorlegen:

    • Name und Anschrift der antragstellenden Person
    • Beschreibung des Vorhabens mit Art und Höchstzahl von Tieren
    • Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
    • Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
    • Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
    • aktuelles Führungszeugnis
    • gegebenenfalls Börsenordnung

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie zusätzlich vorlegen müssen.

    Voraussetzungen

    • Die verantwortliche Person muss entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
    • Bei Verkauf von Tieren muss der künftigen, tierhaltenden Person eine schriftliche Information über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres übergeben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Das können Sie in der Regel formlos tun.

    Sie erhalten von der zuständigen Stelle auch Informationen zum weiteren Verfahren und, wenn vorhanden, ein Formular.

    Ihr Antrag wird zunächst von der unteren Veterinärbehörde geprüft. Eventuell fordert sie Unterlagen nach.

    Bevor die Behörde Ihnen eine Erlaubnis erteilt, muss sie diese dem Gemeinsamen Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen zur Stellungnahme vorlegen.

    Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie mit schriftlichem Bescheid mit der Post.

    Fristen

    mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung

    Bearbeitungsdauer

    mindestens 4 Wochen, höchstens 4 Monate

    Kosten

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob die Erlaubnis kostenpflichtig ist.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de