Tierausstellung, Tiermarkt, Tierbörse - Veranstaltung beantragen
Beschreibung
Sie möchten Veranstaltungen mit Tieren durchführen?
Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn Sie
- Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch andere Personen durchführen oder
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.
Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten tierseuchenrechtliche Regelungen:
- Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tieren
Diese müssen Sie der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn anzeigen, wenn- Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
- die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdetem Bezirk stattfinden soll.
- Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art
Diese müssen Sie der zuständigen Behörde unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung (Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung)
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Sie müssen unter anderem folgende Unterlagen vorlegen:
- Name und Anschrift der antragstellenden Person
- Beschreibung des Vorhabens mit Art und Höchstzahl von Tieren
- Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
- Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
- Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
- aktuelles Führungszeugnis
- gegebenenfalls Börsenordnung
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie zusätzlich vorlegen müssen.
Voraussetzungen
- Die verantwortliche Person muss entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
- Bei Verkauf von Tieren muss der künftigen, tierhaltenden Person eine schriftliche Information über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres übergeben werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
- § 25 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) (Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen)
- § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) (Anzeige, Beschränkung und Verbot)
- § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) (Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte)
- § 4 Tollwutverordnung (TollwV) (Anzeige von Ausstellungen)
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Das können Sie in der Regel formlos tun.
Sie erhalten von der zuständigen Stelle auch Informationen zum weiteren Verfahren und, wenn vorhanden, ein Formular.
Ihr Antrag wird zunächst von der unteren Veterinärbehörde geprüft. Eventuell fordert sie Unterlagen nach.
Bevor die Behörde Ihnen eine Erlaubnis erteilt, muss sie diese dem Gemeinsamen Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen zur Stellungnahme vorlegen.
Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie mit schriftlichem Bescheid mit der Post.
Fristen
mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung
Bearbeitungsdauer
mindestens 4 Wochen, höchstens 4 Monate
Kosten
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob die Erlaubnis kostenpflichtig ist.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg