Heimerziehung Gewährung

    Erziehung in einem Heim oder einer anderen betreuten Wohnform beantragen

    Schwerwiegende familiäre Probleme können dazu führen, dass Kinder oder Jugendliche in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht werden (zum Beispiel betreutes Einzelwohnen, Wohngruppe von mehreren Jugendlichen, Mutter-Kind-Wohngruppe).

    Beschreibung

    Schwerwiegende familiäre Probleme können dazu führen, dass Kinder oder Jugendliche in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht werden (zum Beispiel betreutes Einzelwohnen, Wohngruppe von mehreren Jugendlichen, Mutter-Kind-Wohngruppe).

    Neben der Unterbringung erhalten die Kinder und Jugendlichen dabei

    • Unterstützung bei der
      • Ausbildung,
      • Arbeitsuche und
      • allgemeinen Lebensführung,
    • therapeutische und pädagogische Hilfen.

    Heimerziehung oder Unterbringung in einer anderen betreuten Wohnform ist möglich:

    • als vorübergehende Maßnahme, nach der die Kinder oder Jugendlichen wieder in ihre Herkunftsfamilie zurückkehren,
    • als vorübergehende Maßnahme, in der die Kinder oder Jugendlichen auf die Unterbringung in einer Pflegefamilie vorbereitet werden oder
    • als dauerhafte Maßnahme, die die Kinder oder die Jugendlichen auf ein selbständiges Leben vorbereitet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    41. Jugendhilfe (41. Jugendhilfe)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 12 63

    75363 Calw

    Hausanschrift

    Vogteistraße 42- 46

    75365 Calw

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07051 160-463

    Fax: 07051 795 463

    E-Mail: 41.info@kreis-calw.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

    Voraussetzungen

    Es gibt schwerwiegende Probleme in der Familie.

    Rechtsgrundlage(n)

    Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

    • § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich als Sorgeberechtigte mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Es beurteilt Ihren Fall und entscheidet, ob die Unterbringung Ihres Kindes außerhalb der Familie eine geeignete Maßnahme ist. Es hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.

    Bewilligt es die Hilfe, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin ist festgelegt, wie die Hilfe gestaltet wird und wie lange sie erfolgen soll.

    Hinweis: Üblicherweise plant und vereinbart das Jugendamt die Heimerziehung oder die sonstige betreute Wohnform gemeinsam mit der Familie. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht Kinder und Jugendliche auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten unterbringen lassen. Das passiert vor allem, wenn die Sorgeberechtigten nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Sie müssen sich möglicherweise im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Kosten der Heimerziehung beteiligen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben der Unterbringung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform gibt es auch die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en