Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen

    Das Finanzamt zieht ihn vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs ab, er bleibt damit steuerfrei.

    Beschreibung

    Das Finanzamt zieht ihn vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs ab, er bleibt damit steuerfrei.

    Höhe:

    • für das erste Kind EUR 4.260
    • für jedes weitere Kind erhöht er sich um EUR 240.

    Wenn Sie Steuerklasse II haben, ist der Entlastungsbetrag bereits in die Lohnsteuer während des Jahres einberechnet und hat sie gemindert.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Balingen (Finanzamt Balingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Jakob-Beutter-Str. 4

    72336 Balingen

    Lieferanschrift

    72334 Balingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07433/97-0 (Zentrale)

    Fax: 07433/97-2099

    De-Mail: poststelle-53@finanzamt.bwl.De-Mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
    • Nachweise über die Erstausbildung von volljährigen Kindern

    Voraussetzungen

    • Sie sind alleinerziehend. Es leben keine anderen erwachsenen Personen in Ihrem Haushalt, die sich an der Haushaltsführung beteiligen.
    • Mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, gehört zu Ihrem Haushalt und ist bei Ihnen gemeldet.
    • Sie wohnen in Deutschland oder haben hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

    Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

    Sie müssen Ihre Steuerklasse II ändern lassen, wenn Sie die Voraussetzungen im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen. Die Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 können Sie dem Finanzamt über den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Anlage Hauptvordruck und Anlage Steuerklassenwechsel) mitteilen.

    Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht zu, weil in diesen Fällen andere erwachsene Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen, in Ihrem Haushalt wohnen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Einkommensteuergesetz (EStG):

    • § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Rechtsbehelf

    Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen.

    Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

    Verfahrensablauf

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet.

    Wenn Sie bisher in einer anderen Steuerklasse eingruppiert waren und nun während des Jahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen, müssen Sie eine Steuerklassenänderung beantragen.

    Verwenden Sie dafür den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen". Sie finden den Link in den Hinweisen. Sie benötigen für die Beantragung den Haupvordruck und die Anlage Kinder.

    Sie können den “Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ einschließlich Anlagen im Onlineportal “Mein Elster“ an das Finanzamt übermitteln. Für die elektronische Übermittlung müssen Sie sich registrieren. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.

    Der Freibetrag/Steuerklasse 2 wird dann bei Ihren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) berücksichtigt.

    Haben Sie nicht die Lohnsteuerklasse II, können Sie den Antrag auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch erst in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind stellen.

    Fristen

    für das laufende Kalenderjahr: bis 30. November

    Kosten

    Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 04.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en