Teilnahme am Integrationskurs Zulassung

    Integrationskurse für Ausländer - Teilnahme beantragen

    Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie

    Beschreibung

    Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie

    • sich selbständig im Alltag auf Deutsch zu verständigen (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) sowie
    • Alltagswissen zum Leben in Deutschland und Kenntnisse über die deutsche Kultur und jüngere Geschichte.

    Er besteht aus zwei Kursteilen:

    • einem Sprachkurs von 600 Unterrichtseinheiten und
    • einem Orientierungskurs von 100 Unterrichtseinheiten

    Jede Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

    Sie müssen beide Teile mit einem Test abschließen.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Neckar-Odenwald-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine
      • Aufenthaltserlaubnis
        • zu Erwerbszwecken (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit),
        • zum Zweck des Familiennachzuges,
        • aus humanitären Gründen oder
        • als langfristig aufenthaltsberechtigte Person
      • Niederlassungserlaubnis
        Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat Ihnen aufgrund einer Anordnung des Bundesinnenministeriums eine Aufnahmezusage zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
    • Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf.
    • Sie können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden, sofern Sie
      • eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
      • eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder wegen erheblichen öffentlichen Interessen besitzen oder
      • eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen besitzen.

    Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und

    • sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können
    • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Arbeitslosengeld II) und Sie der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert hat
    • in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme aufgefordert hat oder
    • eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Grünen oder wegen erheblichen öffentlichen Interessen oder eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen besitzen sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und die zuständige Leistungsbehörde Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgefordert hat.

    Kein Teilnahmeanspruch besteht

    • bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen,
    • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
    • wenn ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.

    Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer und Ausländerinnen,

    • die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
    • die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen,
    • deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist oder
    • die bereits eine langfristige Aufenthaltsberechtigung eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und dort an Maßnahmen zur Integration teilgenommen haben.

    Achtung: Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen.

    Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kann es zu einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent kommen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, vorzeitig den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs von Ihnen zu erheben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    • § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
    • § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

     

    Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG EU)

    • § 11 Absatz 1 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes 

    Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)

    • § 9 Absatz 1 Hilfen

    Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus.
    Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.

    Hinweis: Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie auch einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.

    Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.

    Fristen

    Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.

    Bearbeitungsdauer

    3 Wochen

    Kosten

    • Integrationskurs und Zweitschriftlernerkurs: EUR 1.603,00
    • Die speziellen Integrationskurse: EUR 2.290,00
    • Wiederholung jeweils: EUR 585,00
    • Intensivkurs: EUR 838,50

    In folgenden Fällen müssen Sie auf Antrag keine Kurskosten tragen:

    • Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
    • Bei Bezug von Arbeitslosengels nach dem SGB III.
    • Bei einem Bruttoentgelt unterhalb einer bestimmten Grenze.
    • Wenn die Kostentragung eine unzumutbare Härte darstellen würde.

    Zuständig dafür ist die für Sie örtlich zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en