Erschließungsbeiträge entrichten
Hinweise für Stutensee
Beschreibung
Hinweise für Stutensee
Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.
Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:
- Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen),
- Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege),
Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:
- Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
- Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
- Parkflächen,
- Grünanlagen und Kinderspielplätze und
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).
Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, z.B. durch Zuwendungen des Landes.
Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für:
- den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen),
- die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
- die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadtplanung (Stadtplanung)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kernzeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Stutensee
keine
Voraussetzungen
Hinweise für Stutensee
- die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage,
- das Vorhandensein einer rechtsgültigen Satzung,
- das Vorliegen einer planungsrechtlichen Grundlage,
- der Eingang der letzten Unternehmerrechnung und
- die Widmung der Erschließungsanlage für die öffentliche Benutzung.
Die Gemeinde regelt die Einzelheiten für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in ihrer Erschließungsbeitragssatzung.
Beachten Sie, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Endgültig ist der Ausbau erst, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Stutensee
- §§ 1 - 8, 20 - 28, 33 - 41 Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Ist die Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden, gelten § 49 Absatz 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit §§ 123 - 135 Baugesetzbuch (BauGB).
- Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Hinweise für Stutensee
Kostenermittlung
Sobald alle Unternehmensrechnungen eingegangen sind, berechnet die Gemeinde die Gesamtkosten für die Erschließung. Sie teilt diese zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen auf:
- Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
- Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die Verteilung kann dabei erfolgen nach:
- Maß und Art der baulichen oder sonstigen Nutzung,
- der Grundstücksfläche,
- der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage,
- der Entfernung zur Erschließungsanlage
- der durch eine Lärmschutzanlage bewirkten Schallpegelminderung.
Zulässig ist auch eine Verbindung dieser Maßstäbe.
Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung.
Verfahren
Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin erhalten Sie von der Gemeinde einen Bescheid. Darin ist die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt.
Die Gemeinde kann die Erschließung auch auf private und öffentliche Unternehmen übertragen. Die Erschließungsanlagen werden dann vom Erschließungsträger auf dessen Rechnung hergestellt. Der Ausgleich erfolgt dann
- über den Grundstückskaufpreis oder
- aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg