Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen
Beschreibung
In das Denkmalbuch werden Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung eingetragen. Sie erhalten dadurch einen besonderen Schutz. Beispielsweise dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Bei in der Denkmalliste verzeichneten Kulturdenkmalen gilt das nicht.
Die besondere Bedeutung eines Kulturdenkmals stellt die Denkmalschutzbehörde fest.
Das Denkmalbuch enthält die folgenden Angaben:
- Bezeichnung des Kulturdenkmals
- Lage
- charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
- Tag der Eintragung
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kreis Rhein-Neckar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Das Kulturdenkmal hat eine besondere
- wissenschaftliche,
- künstlerische oder
- heimatgeschichtliche Bedeutung
- Aufgrund dieser Bedeutung besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung)
- § 13 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Eintragungsverfahren)
- § 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung eines Kulturdenkmals bei der zuständigen Stelle schriftlich anregen.
Die meisten Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung werden auf Veranlassung staatlicher Stellen in das Denkmalbuch eingetragen (z.B. Burgen, Schlösser, Schlossgärten und Kirchen und historische Friedhöfe).
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg