Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen
Beschreibung
In das Denkmalbuch werden Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung eingetragen. Sie erhalten dadurch einen besonderen Schutz. Beispielsweise dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Bei in der Denkmalliste verzeichneten Kulturdenkmalen gilt das nicht.
Die besondere Bedeutung eines Kulturdenkmals stellt die Denkmalschutzbehörde fest.
Das Denkmalbuch enthält die folgenden Angaben:
- Bezeichnung des Kulturdenkmals
- Lage
- charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
- Tag der Eintragung
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Karlsruhe (Landratsamt Karlsruhe)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Kundenanliegen können nach vorheriger Terminvereinbarung in den Dienststellen des Landratsamtes bearbeitet werden. Die Terminvergabe erfolgt direkt über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder online über das Terminreservierungssystem über die Homepage www.landkreis-karlsruhe.de) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di geschlossen Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Telefonische Erreichbarkeit (Telefonzentrale Landratsamt Karlsruhe) Mo 07:30 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr Telefonische Erreichbarkeit (Behördenrufnummer 115) Mo 08:00 - 18:00 Uhr Di 08:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Internet
Regierungspräsidium Karlsruhe (Regierungspräsidium Karlsruhe)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0721/926-0
Fax: 0721/926-6211
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Das Kulturdenkmal hat eine besondere
- wissenschaftliche,
- künstlerische oder
- heimatgeschichtliche Bedeutung
- Aufgrund dieser Bedeutung besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung)
- § 13 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Eintragungsverfahren)
- § 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung eines Kulturdenkmals bei der zuständigen Stelle schriftlich anregen.
Die meisten Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung werden auf Veranlassung staatlicher Stellen in das Denkmalbuch eingetragen (z.B. Burgen, Schlösser, Schlossgärten und Kirchen und historische Friedhöfe).
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg