Denkmaleigenschaft Feststellung

    Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen

    Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste.

    Beschreibung

    Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste.

    Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird.

    Aufgeführt wird in der Denkmalliste:

    • Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals
    • Lage
    • charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
    • gegebenenfalls der Tag der Eintragung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Lörrach (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Ein Kulturdenkmal wird in die Denkmalliste aufgenommen:

    • automatisch durch die zuständige Stelle
    • oder wenn jemand die Eintragung verlangt, z.B. der Eigentümer oder die Eigentümerin und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

    Als Eigentümer können Sie die Eintragung formlos beantragen. Sie werden dann auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.

    Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn Ihr Antrag Erfolg hatte.

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de