Förderanträge im Rahmen des Denkmalschutz-Sonderprogramms VIII Bewilligung

    Denkmalschutz - Steuerliche Förderung beantragen

    Für die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen sowie Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten können Sie direkte Zuschüsse erhalten.

    Beschreibung

    Für die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen sowie Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten können Sie direkte Zuschüsse erhalten.

    Darüber hinaus können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bestimmte Aufwendungen geltend machen.

    Dafür benötigen Sie eine spezielle Bescheinigung.

    Diese Bescheinigung stellt Ihnen in der Regel die Gemeinde- oder Stadtverwaltung für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und für bestimmte Maßnahmen aus.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Freudenstadt (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Fügen Sie das Original der Bescheinigung über die begünstigten Maßnahmen Ihrer Steuererklärung bei.

    Voraussetzungen

    Absetzbar von der Steuer sind, wenn Sie im Objekt wohnen:

    • Aufwendungen bzw. Erhaltungsaufwendungen
      • an Gebäuden beziehungsweise Eigentumswohnungen
        • in Sanierungsgebieten und
        • in städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie
      • an Baudenkmalen

    Davon können Sie im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und in den folgenden neun Jahren bis zu neun Prozent jährlich wie Sonderausgaben absetzen.

    Absetzbar von der Steuer sind, wenn Sie mit dem Objekt Einkünfte erzielen:

    • Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
      • an Gebäuden beziehungsweise Eigentumswohnungen
        • in Sanierungsgebieten und
        • in städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie
      • an Baudenkmalen

    Davon können Sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen:

    • im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren bis zu neun Prozent jährlich und
    • in den folgenden vier Jahren bis zu sieben Prozent jährlich.
    • Aufwendungen beziehungsweise Erhaltungsaufwendungen:
      • an Gebäuden beziehungsweise Eigentumswohnungen
        • in Sanierungsgebieten und
        • in städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie
      • an Baudenkmalen

    Davon können Sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen:

    • im Zahlungsjahr den gesamten Betrag auf einmal oder
    • den gesamten Betrag verteilt auf zwei bis fünf Jahre

    Absetzbar von der Steuer sind, wenn Sie weder im Objekt wohnen noch damit Einkünfte erzielen:

    • Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand
      • an einem Kulturdenkmal und
      • unter bestimmten Voraussetzungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern, z.B.:
        • gärtnerischen, baulichen und sonstigen Anlagen,
        • Mobiliar,
        • Kunstgegenständen und Kunstsammlungen,
        • wissenschaftlichen Sammlungen und Archive im Privatvermögen

    Davon können Sie im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen sowie in den darauf folgenden neun Jahren bis zu neun Prozent jährlich wie Sonderausgaben absetzen.

    Hinweis: Nicht absetzbar sind die beim Abschluss des Kaufvertrages entstandenen Anschaffungskosten für

    • ein Baudenkmal,
    • ein Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
    • ein Kulturdenkmal oder
    • ein Kulturgut.

    Sie können nur die nach Abschluss des Kaufvertrags entstandenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen abziehen. Diese werden als Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand behandelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Einkommensteuergesetz (EStG)

    • § 7h EStG (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
    • § 7i EStG (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
    • § 10f EStG (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
    • § 10g EStG (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden)
    • § 11 a EStG (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
    • § 11bEStG (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Förderung in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Bei eigengenutzten Objekten beantragen Sie diese in der Anlage FW, bei vermieteten Objekten in der Anlage V in den Zeilen 39 bis 41 und bei weder eigengenutzten noch vermieteten Objekten in der Anlage Sonstiges in Zeile 9.

    Das Finanzamt entscheidet über die Förderung und teilt Ihnen das Ergebnis in Ihrem Einkommensteuerbescheid mit.

    Hinweis: Die Förderung können Sie erstmals für den Veranlagungszeitraum beantragen, in dem die Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist.

    Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.

    Fristen

    Für die Einkommensteuererklärung gelten unterschiedliche Fristen.

    • Bei Pflichtveranlagung: jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres

      Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt ab 2018 eine allgemein verlängerte Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2022 bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wird bei unberatenen Steuerpflichtigen bis zum 2. September 2024 und bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 2. Juni 2025 verlängert.

    • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2019: bis zum 31. Dezember 2023
    • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2020: bis zum 31. Dezember 2024
    • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2021: bis zum 31. Dezember 2025
    • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2022: bis zum 31. Dezember 2026
    • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2023: bis zum 31. Dezember 2027

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Keine

    Hinweis: Die Steuerbescheinigung der Gemeinde- oder Stadtverwaltung müssen Sie bezahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unter Umständen müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de