Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer festsetzen

    Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.

    Es wird unterschieden zwischen

    • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
    • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

    Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Finanzverwaltung (Finanzverwaltung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schweizerhof 2

    72663 Großbettlingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07022 943 45-13

    Fax: 07022 943 45-40

    E-Mail: kaemmerei@grossbettlingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.

    Als Grundstück zählen:

    • bebaute und unbebaute Grundstücke
    • Wohnungs- und Teileigentum
    • Erbbaurechte
    • Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
    • Gebäude auf fremdem Grund und Boden
    • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
    • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Der Rechtsbehelf ist bei der auf dem Grundsteuerbescheid genannten Stadt oder Gemeinde einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen.

    Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

    Diese betragen:

    • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
    • für Einfamilienhäuser:
      • für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und
      • für den Rest des Einheitswerts 3,5 Promille
    • für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
    • für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille

    Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.

    Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.

    Die errechneten Größen

    • Einheitswert,
    • Grundsteuermessbetrag und
    • Grundsteuer

    werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.

    Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

    • 15. Februar
    • 15. Mai
    • 15. August
    • 15. November

    Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.

    Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).

    Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

    Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).

    Reform der Grundsteuer

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost).

    Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde zwischenzeitlich auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer beschlossen:

    • Danach bemisst sich die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nicht mehr nach den Einheitswerten 1964, sondern nach sogenannten Grundsteuerwerten, die von den Finanzämtern erstmalig auf den 01.01.2022 festzustellen sind.
    • Baden-Württemberg hat am 04.11.2020 die Länderöffnungsklausel (Möglichkeit zur Abweichung vom Bundesmodell) genutzt und ein Landesgrundsteuergesetz erlassen.
    • In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab.
    • Beim modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander zum Grundsteuerwert multipliziert. Die Bebauung des Grundstücks hat auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts keine Auswirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen führt sie jedoch zu einer Ermäßigung der Steuermesszahl für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags (z.B. Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung).

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de