Sondernutzung von Straßen Erlaubnis bei Baumaßnahmen

    Benutzung der Straßenfläche beim Bauen beantragen

    Auf dem Baugrundstück ist möglicherweise nicht genug Platz. Dann können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Verkehrsfläche zu benutzen. Beispiele sind

    Beschreibung

    Auf dem Baugrundstück ist möglicherweise nicht genug Platz. Dann können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Verkehrsfläche zu benutzen. Beispiele sind

    • das Einrichten einer Baustelle,
    • die Lagerung von Baumaterialien oder
    • das Aufstellen eines Gerüstes.

    Da die Straßenverkehrs-Ordnung ein Verbot von Hindernissen auf der Straße vorsieht, benötigen Sie für diese Fälle eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständigen Stellen können solche Ausnahmen in Einzelfällen genehmigen.

    Es gibt Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken. Vor ihrem Beginn müssen Sie von der zuständigen Behörde bestimmte Anordnungen einholen. Diese Anordnungen kann auch das Unternehmen einholen, das Sie mit den Bauarbeiten beauftragt haben.

    Beispielsweise:

    • In welcher Weise muss die öffentliche Fläche abgesperrt und gekennzeichnet werden?
    • Muss der Verkehr - auch bei teilweiser Straßensperrung - beschränkt, umgeleitet oder besonders geregelt werden und wie ist dies durchzuführen?
    • Müssen gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden und wenn ja, wie hat dies zu geschehen?

    Befolgen Sie die Anordnungen der Behörde. Gegebenenfalls müssen Baulampen, Blinklichter oder Ähnliches installiert werden. Die Behörde kann die Aufstellung einer Ampelanlage verlangen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Sachgebiet 1: Straßenverkehrsrecht/Gewerberecht (Sachgebiet 1: Straßenverkehrsrecht/Gewerberecht)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Spitalstraße 4

    73479 Ellwangen (Jagst)

    Hausanschrift

    Spitalstraße 4

    73479 Ellwangen (Jagst)

    Postfachadresse

    Postfach 13 54

    73473 Ellwangen (Jagst)

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Rathaus) Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 14:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Servicezeit (Öffnungszeiten Bürgerbüro) Mo 08:00 - 12:00 ohne Vereinbarung und 14:00 - 16:00 Uhr nach Vereinbarung Di 08:00 - 14:00 Uhr nach Vereinbarung Mi 08:00 - 14:00 Uhr nach Vereinbarung Do 08:00 - 12:00 nach Vereinbarung und 14:00 - 18:00 Uhr ohne Vereinbarung Fr 08:00 - 12:00 Uhr nach Vereinbarung Sa 10:00 - 12:00 Uhr nach Vereinbarung Servicezeit (Öffnungszeiten Tourist-Information) Mo 09:00 - 17:00 Uhr Di 09:00 - 17:00 Uhr Mi 09:00 - 17:00 Uhr Do 09:00 - 17:00 Uhr Fr 09:00 - 17:00 Uhr Sa 09:00 - 13:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Baubetriebshof) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Büro Landesgartenschau) Mo 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr geschlossen

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie benötigen für die genannten Fälle eine Ausnahmegenehmigung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie den Antrag zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche spätestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme. Das können Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Behörde tun.

    Fristen

    Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde vorliegen.

    Kosten

    Es können Gebühren in unterschiedlicher Höhe anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de