Anzeige - Lärmbelästigung melden
Beschreibung
Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.
Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen und versuchen Sie eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft, ob sie sich ebenfalls belästigt fühlen und gegebenenfalls schon tätig geworden sind.
Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie
- die zuständige Behörde verständigen oder
- sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.
Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Schutzpolizeidirektion Freiburg (Schutzpolizeidirektion Freiburg)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Ordnungsamt (Ordnungsamt)
Adresse
Lieferanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 (0) 76 31 - 791-0
E-Mail: stadtverwaltung@neuenburg.de
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Sie fühlen sich durch Lärm belästigt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel Ausschalten der Musikanlage. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte wie zum Beispiel Laubbläser kann es weitere Beschränkungen geben.
Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann aber privatrechtlich wie zum Beispiel im Mietvertrag oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg