Wohnungssicherung

    Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen

    Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (zum Beispiel wegen einer Räumungsklage wegen Mietrückständen, einer Kündigung durch Vermieter wegen mietwidrigem Verhalten oder wegen Eigenbedarf oder auch wegen eines Wohnungsbrandes oder Wasserschadens.)

    Beschreibung

    Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (zum Beispiel wegen einer Räumungsklage wegen Mietrückständen, einer Kündigung durch Vermieter wegen mietwidrigem Verhalten oder wegen Eigenbedarf oder auch wegen eines Wohnungsbrandes oder Wasserschadens.)

    Droht Ihnen wegen Mietrückständen der Verlust Ihrer Wohnung, können Sie Sozialhilfe beantragen. Wenn Sie bereits Bürgergeld (SGB II-Leistungen) beziehen oder einen entsprechenden Anspruch haben, können Sie die Übernahme der Mietschulden bei Ihrem jeweiligen Jobcenter beantragen. Auch sofern Sie bereits obdachlos geworden sind und Unterstützung bei der Anmietung einer neuen Wohnung etwa durch Übernahme einer Mietkaution benötigen, können Sie sich an das Sozialamt/Jobcenter wenden.

    Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Bitte wenden Sie sich deswegen an Ihre Gemeinde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Lichtenau (Stadt Lichtenau)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 28

    77839 Lichtenau

    Lieferanschrift

    Hauptstraße 15

    77839 Lichtenau

    Hausanschrift

    Hauptstraße 15

    77839 Lichtenau

    Kontakt

    E-Mail: stadt@lichtenau-baden.de

    Fax: 07227/9577-95

    Telefon Festnetz: 07227/9577-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Landratsamt Rastatt (Landratsamt Rastatt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schlossplatz 5

    76437 Rastatt

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Kunden-Service-Center) Mo 08:00 - 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Di 08:00 - 12:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Mi geschlossen Do 08:00 - 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Fr 08:00 - 12:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07222/381-0

    Fax: 07222/381-1198

    E-Mail: post@landkreis-rastatt.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
      • bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
    • Einkommensunterlagen wie zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Rente, Sozialhilfe
    • Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
    • bei akuter Obdachlosigkeit: zusätzlich geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen,wie zum Beispiel Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust
    • wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich
      • Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin
      • Mietvertrag
      • Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete wie z.B. Kontoauszug
    • wenn Sie eine Wohnung benötigen: zusätzlich Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen ( zum Beispiel Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung).

    Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.

    Voraussetzungen

    • Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht oder
    • Sie haben Ihre Wohnung bereits verloren oder
    • Ihre eigenen finanziellen Mittel reichen zur Zahlung einer Mietkaution und beispielsweise der Umzugskosten nicht aus und die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind ausgeschöpft.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII):

    • § 35 Unterkunft und Heizung
    • § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
    • §§ 37 bis 38 Gewährung von Darlehen
    • § 67 Leistungsberechtigte
    • § 68 Umfang der Leistungen

    Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten:

    • § 1 Persönliche Voraussetzungen
    • § 4 Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

    Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II):

    • § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich schnellstmöglich persönlich an die zuständige Stelle.

    Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder die Mitarbeitenden des Sozialamts/Jobcenters verhandeln mit der Vermieterin oder dem Vermieter, um Ihnen die Wohnung zu erhalten. Diese finanziellen Hilfen werden üblicherweise als Darlehen gewährt.

    Fristen

    Wenden Sie sich schnellst möglich an die zuständige Stelle, damit Sie so rasch wie möglich Hilfe erhalten.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en