Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen
Beschreibung
Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (zum Beispiel wegen einer Räumungsklage wegen Mietrückständen, einer Kündigung durch Vermieter wegen mietwidrigem Verhalten oder wegen Eigenbedarf oder auch wegen eines Wohnungsbrandes oder Wasserschadens.)
Droht Ihnen wegen Mietrückständen der Verlust Ihrer Wohnung, können Sie Sozialhilfe beantragen. Wenn Sie bereits Bürgergeld (SGB II-Leistungen) beziehen oder einen entsprechenden Anspruch haben, können Sie die Übernahme der Mietschulden bei Ihrem jeweiligen Jobcenter beantragen. Auch sofern Sie bereits obdachlos geworden sind und Unterstützung bei der Anmietung einer neuen Wohnung etwa durch Übernahme einer Mietkaution benötigen, können Sie sich an das Sozialamt/Jobcenter wenden.
Bei akuter Obdachlosigkeit können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Bitte wenden Sie sich deswegen an Ihre Gemeinde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Lichtenau (Stadt Lichtenau)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 28
77839 Lichtenau
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Hausanschrift
Kontakt
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Landratsamt Rastatt (Landratsamt Rastatt)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Kunden-Service-Center) Mo 08:00 - 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Di 08:00 - 12:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Mi geschlossen Do 08:00 - 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Fr 08:00 - 12:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
- Einkommensunterlagen wie zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Rente, Sozialhilfe
- Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
- bei akuter Obdachlosigkeit: zusätzlich geeignete Unterlagen, die die akute Obdachlosigkeit zeigen,wie zum Beispiel Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust
- wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich
- Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen wie z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin
- Mietvertrag
- Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete wie z.B. Kontoauszug
- wenn Sie eine Wohnung benötigen: zusätzlich Unterlagen, die die Notwendigkeit des Wohnungswechsels zeigen ( zum Beispiel Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung).
Hinweis: Im Einzelfall kann die zuständige Stelle von Ihnen weitere Informationen und Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
- Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht oder
- Sie haben Ihre Wohnung bereits verloren oder
- Ihre eigenen finanziellen Mittel reichen zur Zahlung einer Mietkaution und beispielsweise der Umzugskosten nicht aus und die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind ausgeschöpft.
Rechtsgrundlage(n)
§ 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII):
- § 35 Unterkunft und Heizung
- § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
- §§ 37 bis 38 Gewährung von Darlehen
- § 67 Leistungsberechtigte
- § 68 Umfang der Leistungen
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten:
- § 1 Persönliche Voraussetzungen
- § 4 Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II):
- § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich schnellstmöglich persönlich an die zuständige Stelle.
Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder die Mitarbeitenden des Sozialamts/Jobcenters verhandeln mit der Vermieterin oder dem Vermieter, um Ihnen die Wohnung zu erhalten. Diese finanziellen Hilfen werden üblicherweise als Darlehen gewährt.
Fristen
Wenden Sie sich schnellst möglich an die zuständige Stelle, damit Sie so rasch wie möglich Hilfe erhalten.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg