Herstellung von Arzneimitteln Erlaubnis

    Herstellung von Arzneimitteln - Erlaubnis beantragen

    Wollen Sie Arzneimittel herstellen und sind in Baden-Württemberg ansässig, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg.

    Beschreibung

    Wollen Sie Arzneimittel herstellen und sind in Baden-Württemberg ansässig, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg.

    Die Leitstelle überwacht sowohl im Bereich der Human- als auch Tierarzneimittel landesweit

    • die klassischen pharmazeutischen Arzneimittelhersteller,
    • Hersteller von Blutprodukten,
    • pharmazeutische Unternehmer,
    • Exporteure,
    • Importeure und
    • externe Prüflabore für Arzneimittel.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Tübingen (Regierungspräsidium Tübingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 20

    72072 Tübingen

    Postfachadresse

    Postfach 26 66

    72016 Tübingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 757-0

    Fax: 07071 757-3190

    E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Lage- und Grundrisspläne der Betriebsgebäude und Betriebsräume für Herstellung, Prüfung und Lagerung
    • bei außerbetrieblichen Lagern: Lage- und Grundrisspläne
    • Nachweis der Verfügbarkeit der Räume, z.B.:
      • Kopie des Mietvertrags oder
      • Grundbuchauszug
    • Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis der sachkundigen Person(en) (bei Urkunden: beglaubigte Kopie in Papierform)
    • Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit der sachkundigen Person(en) und des Antragstellers ("Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde")
    • aktuelles "Site Master File", Beschreibung der Einrichtung oder Qualitätssicherungshandbuch
    • Liste der Herstellungstätigkeiten

    Voraussetzungen

    • In Ihrem Unternehmen gibt es
      • eine sachkundige Person mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und
      • geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel
    • Sie können gewährleisten, dass Sie
      • Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik herstellen und prüfen und
      • bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zusätzlich die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes einhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim zuständigen Gericht

    Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

    • genaue Bezeichnung der antragstellenden Person und Angaben zur Rechtsform
    • Bezeichnung der Betriebsstätte (Name, Straße, Ort)
    • Angaben zu außerbetrieblichen Lagern (auch Anschrift)
    • Name, Telefon- und Telefaxnummer
      • einer sachkundigen Person nach § 15 Arzneimittelgesetz,
      • eines Leiters oder einer Leiterin der Herstellung und
      • eines Leiters oder einer Leiterin der Qualitätskontrolle
    • ob Sie die Erlaubnis für Human- oder Tierarzneimittel beantragen
    • Bezeichnung der Arzneimittel- und Darreichungsformen, Verfahren und geplanter Herstellungsumfang (Menge pro Jahr)
    • Angaben zu den nach dem Arzneimittelgesetz mit Prüfungen beauftragten Betrieben, sofern zutreffend

    Tipp: Wenden Sie sich schon vor Antragstellung an die zuständige Stelle, um die Einzelheiten zu klären.

    Liegen die vollständigen Unterlagen vor, führt die zuständige Stelle eine Abnahmebesichtigung durch.

    Fristen

    Ihr vollständiger Antrag sollte spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Herstellung vorliegen.

    Kosten

    Es entstehen Gebühren nach der Landesgebührenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en