Antrag auf Beihilfen und sonstige Leistungen von der Tierseuchenkasse

    Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen

    Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie Entschädigungen für tiergesundheitsrechtlich angeordnete Maßnahmen und Tierverluste.

    Beschreibung

    Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie Entschädigungen für tiergesundheitsrechtlich angeordnete Maßnahmen und Tierverluste.

    Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes.

    Tierhalterinnen und Tierhalter können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:

    • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere
    • Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
    • Schweine
    • Schafe
    • Ziegen
    • Geflügel
    • Gehegewild
    • Bienen
    • Fische

    Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres.
    Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben.
    Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte.
    Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, weil es beispielsweise an einer Seuche leidet.
    Nach dem Tiergesundheitsgesetz gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier.

    Verluste bei Fischen werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden müssen und die sonstigen tiergesundheitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Breisgau-Hochschwarzwald (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Entschädigung
    • Nachweis der Seuche
    • Dokumentation des Tierverlustes

    Voraussetzungen

    Als Tierhalterin oder Tierhalter

    • müssen Sie bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
    • müssen Sie die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
    • müssen Sie den Ausbruch der Tierseuche unverzüglich gemeldet haben,
    • dürfen Sie gegen keine Gesetze verstoßen haben (z.B. gegen Verfütterungsverbote von bestimmten Substanzen) und
    • dürfen Sie zum Zeitpunkt des Kaufes der Tiere nicht gewusst haben, dass die Tiere mit Seuchenerregern infiziert sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie müssen sofort die für Sie zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) informieren, wenn Sie eine Seuche vermuten.

    Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt nehmen die Ermittlungen auf und stellen gegebenenfalls den Ausbruch der Tierseuche fest.
    Sie ermitteln dabei auch den Wert der betroffenen Tiere. Zudem ordnen sie die erforderlichen Maßnahmen an, um die Seuche zu tilgen.
    Eine solche Maßnahme ist zum Beispiel die Schlachtung oder Tötung einzelner Tiere oder des ganzen Bestandes und die Reinigung und Desinfektion des Stalles beziehungsweise des Standortes der Tiere.

    Nachdem Sie die angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen erfüllt haben, können Sie Ihren Antrag beim Veterinäramt einreichen.

    Das Antragsformular steht Ihnen auch auf der Internetseite der Tierseuchenkasse zum Download zur Verfügung.

    Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt leiten Ihren Antrag mitsamt der Ermittlungsergebnisse an die Tierseuchenkasse weiter.

    Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus.

    Fristen

    Sie müssen den vollständigen Antrag spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere bei der zuständigen Stelle einreichen.
    Wurde der ganze Bestand getötet, müssen Sie den Antrag spätestens 30 Tage nach Tötung des letzten Tieres abgeben.

    Bearbeitungsdauer

    wenige Wochen

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en