Beihilfe bei der Tierseuchenkasse beantragen
Beschreibung
Als Tierhalter oder Tierhalterin können Sie eine Beihilfe von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg erhalten.
Beihilfen sind Leistungen für Tierverluste infolge von den in der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg genannten Krankheitsgeschehen.
Eine Beihilfe können Sie vor allem erhalten für:
- Schäden durch Tierverluste, bei denen Sie keine Entschädigung erhalten,
- andere Schäden nach amtlichen Maßnahmen,
- Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten,
- Kosten von Desinfektionsmitteln bei Desinfektionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Bekämpfungsmaßnahmen bei anzeigepflichtigen Tierseuchen
Unter Umständen können Sie auch eine außerordentliche Beihilfe erhalten, wenn Sie ohne Ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder Tiergesundheitsmaßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.
Diese Geldleistung kann gewährt werden:
- im Einzelfall
- bei Tierverlusten der beitragspflichtigen Tierarten
- nach Beschluss des Beihilfeausschusses des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Die Beihilfe erhalten Sie nur für Tiere, für die Sie Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen. Beitragspflichtig sind:
- Pferde
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Bienenvölker
- Geflügel
Die genauen Leistungen können Sie in der der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nachlesen.
Hinweis: Sie bekommen keine Beihilfe, wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz erhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kreis Rems-Murr-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Beihilfe
- Nachweis des Krankheitsgeschehens
- Dokumentation des Tierverlustes
- Nachweis der Schadensminimierung
Voraussetzungen
Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere müssen Sie
- bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
- die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
- rechtzeitig einen Tierarzt oder einen Tierärztin hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
- die Krankheit durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin bestätigen lassen (zum Beispiel durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
- die Verluste dokumentiert haben (zum Beispiel durch Schlachtbescheinigungen) und
- Sie dürfen Ihre Sorgfaltspflicht zur Abwendung oder Eingrenzung des Schadens nicht erkennbar vernachlässigt haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Sie müssen sofort die zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) und einen Tierarzt oder eine Tierärztin informieren, wenn Sie einen Verdacht auf eine Seuche haben.
Wenn Sie den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuchen befürchten, können Sie die Anzeige auch bei der Ortspolizeibehörde vornehmen, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde nicht erreichbar ist.
Nachdem Sie alle erforderlichen Nachweise eingeholt haben, können Sie das ausgefüllte Antragsformular der Tierseuchenkasse beim Veterinäramt einreichen.
Das Veterinäramt bearbeitet Ihren Antrag und leitet ihn an die Tierseuchenkasse weiter.
Fristen
Sie müssen den vollständigen Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens beim zuständigen Veterinäramt einreichen.
Bearbeitungsdauer
wenige Wochen
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können beim Veterinäramt auch außerordentliche Beihilfen beantragen.
Über diese Anträge entscheidet der Beihilfeausschuss der Tierseuchenkasse.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg