Adoption eines ausländischen Kindes

    Adoption eines ausländischen Kindes - Beurkundung im Geburtenregister beantragen

    Wenn Sie ein ausländisches Kind adoptiert haben, können Sie die Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, sofern das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein ausländisches Kind adoptiert haben, können Sie die Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, sofern das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.

    Wichtig: Sie sollten jedoch im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären.

    Die ausländische Geburtsurkunde bleibt nach der Auslandsadoption Ihres Adoptivkindes gültig.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Oggelshausen (Gemeinde Oggelshausen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstr. 5

    88422 Oggelshausen

    Lieferanschrift

    Schulstr. 5

    88422 Oggelshausen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 und 13:30 - 17:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 und 14:30 - 18:30 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@oggelshausen.de

    Fax: 07582/91228

    Telefon Festnetz: 07582/91227

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • alle Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren

    Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Voraussetzungen

    Sie haben ein ausländisches Kind adoptiert.

    Ihr Adoptivkind hat durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Personenstandsgesetz (PStG):

    • § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
    • § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland

    Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

    • § 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Dort können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.

    Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.

    Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 160,00
    • für die Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en