Adoption eines erwachsenen Menschen beantragen
Beschreibung
Die Erwachsenenadoption ist in den meisten Fällen als Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen.
Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen.
Zum Beispiel werden die Kinder des Angenommenen zwar Enkel des Annehmenden, nicht aber Neffen oder Nichten von dessen Geschwistern.
Sie als annehmende Person sind der angenommenen Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen:
- Änderung des Namens
- Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten
- Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber ehemaligen Eltern und Ihnen als neuen Eltern
- Nach dem Tod des oder der Angenommenen erben die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern möglicherweise als Erben 2. Ordnung nebeneinander.
In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht.
Ansprechpartner
Amtsgericht Rastatt (Amtsgericht Rastatt)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: (0 72 22) 97 80
Fax: (0 72 22) 97 84 23
E-Mail: Poststelle@AGRastatt.JUSTIZ.BWL.de
De-Mail: ag-rastatt@egvp.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Neben den Adoptionsanträgen in jedem Fall schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
- Annehmenden (Adoptiveltern)
- Angenommenen
- Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
- Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen
- Weitere erforderliche Unterlagen wird das Familiengericht bei Ihnen anfordern.
Voraussetzungen
Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis schon entstanden ist.
Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn
- der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
- rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben. Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigern die Zustimmung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Sie müssen die erforderlichen Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen. Sie können damit auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
Im familiengerichtlichen Verfahren haben der oder die Anzunehmende, die Annehmenden sowie deren Kinder und Ehegatten ein Anhörungsrecht. Schließlich sind in gewissen Fällen auch die Eltern des Anzunehmenden anzuhören.
Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
Fristen
keine
Kosten
Gebühren für die notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren
Hinweise (Besonderheiten)
Deutsche Staatsangehörige können auch volljährige Ausländer und Ausländerinnen adoptieren.
Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen kein Aufenthaltsrecht.
Hinweis: Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch nur deren Ausweisung verhindern wollen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg