Annahme eines Volljährigen Aussprache

    Adoption eines erwachsenen Menschen beantragen

    Die Erwachsenenadoption ist in den meisten Fällen als Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen.

    Beschreibung

    Die Erwachsenenadoption ist in den meisten Fällen als Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen.

    Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen.
    Zum Beispiel werden die Kinder des Angenommenen zwar Enkel des Annehmenden, nicht aber Neffen oder Nichten von dessen Geschwistern.

    Sie als annehmende Person sind der angenommenen Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.

    Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen:

    • Änderung des Namens
    • Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten
    • Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber ehemaligen Eltern und Ihnen als neuen Eltern
    • Nach dem Tod des oder der Angenommenen erben die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern möglicherweise als Erben 2. Ordnung nebeneinander.

    In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Rastatt (Amtsgericht Rastatt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Herrenstraße 18

    76437 Rastatt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: (0 72 22) 97 80

    Fax: (0 72 22) 97 84 23

    E-Mail: Poststelle@AGRastatt.JUSTIZ.BWL.de

    De-Mail: ag-rastatt@egvp.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Neben den Adoptionsanträgen in jedem Fall schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:

    • Annehmenden (Adoptiveltern)
    • Angenommenen
    • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
    • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen
    • Weitere erforderliche Unterlagen wird das Familiengericht bei Ihnen anfordern.

    Voraussetzungen

    Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.

    Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis schon entstanden ist.

    Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn

    • der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
    • rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben. Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigern die Zustimmung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die erforderlichen Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen. Sie können damit auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.

    Im familiengerichtlichen Verfahren haben der oder die Anzunehmende, die Annehmenden sowie deren Kinder und Ehegatten ein Anhörungsrecht. Schließlich sind in gewissen Fällen auch die Eltern des Anzunehmenden anzuhören.

    Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Gebühren für die notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren

    Hinweise (Besonderheiten)

    Deutsche Staatsangehörige können auch volljährige Ausländer und Ausländerinnen adoptieren.
    Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen kein Aufenthaltsrecht.

    Hinweis: Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch nur deren Ausweisung verhindern wollen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de