Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

    Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen

    Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert?

    Beschreibung

    Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert?

    Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen.

    Viele Staaten kennen nur die Adoption mit schwacher Wirkung.
    Das bedeutet, dass

    • keine vollständige rechtliche Eingliederung des Adoptivkindes in die Adoptivfamilie vollzogen wird und
    • die rechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig abgebrochen werden.

    Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche oder Deutscher ist.

    Ansprechpartner

    Für Achstetten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
    • ausländische Adoptionsentscheidung und -urkunde
    • die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern in der Regel in notarieller Form
    • Sozialbericht des ausländischen Jugendamtes

    In der Regel wird die zuständige Stelle noch weitere Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten anfordern. Legen Sie diese fristgerecht vor.

    Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig,

    • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
    • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Voraussetzungen

    Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

    Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

    • dies dem Wohl des Kindes dient,
    • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
    • überwiegende Interessen der Ehefrau, des Ehemannes oder der Kinder der oder des Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

    Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes.
    Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann deutsche Staatsangehörige sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG):

    • § 3 Umwandlungsausspruch
    • § 6 Zuständigkeit und Verfahren

    Rechtsbehelf

    Bitte nehmen Sie im Fall einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung anwaltliche Beratung in Anspruch.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Das Gericht

    • prüft den Antrag und
    • beteiligt während des Verfahrens
      • die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,
      • das örtlich zuständige Jugendamt und
      • die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte nehmen Sie gegebenenfalls notarielle oder rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en