Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden

    Wenn Sie eine neue Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine neue Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

    Derzeit wird der Onlinedienst elektronische Wohnsitzanmeldung in Baden-Württemberg stufenweise eingeführt. Sie können Ihre neue Hauptwohnung hier unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) auch online anmelden.

    Prüfen Sie bitte zuerst auf der offiziellen Seite der Wohnsitzanmeldung, ob in Ihrer Gemeinde der Onlinedienst bereits angeboten wird:

    Als Hauptwohnung gilt:

    • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
    • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
    • Wenn Sie die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen können: Ihre Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
    • Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend von Ihnen benutzte Wohnung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Heroldstatt (Gemeinde Heroldstatt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Berg 1

    72535 Heroldstatt

    Lieferanschrift

    Am Berg 1

    72535 Heroldstatt

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@heroldstatt.de

    Fax: 07389 9090-90

    Telefon Festnetz: 07389 9090-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Mindestens ein Identitätsnachweis. Dies sind in der Regel:
      • Personalausweis und / oder Reisepass
      • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
    • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)
    • Vollmacht, sofern Sie die Anmeldung für eine andere Person durchführen möchten

    Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde).

    Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisieren lassen.

    Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung :

    • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp2
    • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)

    Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesmeldegesetz:

    • § 17 Anmeldung, Abmeldung
    • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 21 Mehrere Wohnungen
    • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
    • § 23a Elektronische Anmeldung
    • § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
    • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

    Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)

    • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

    Rechtsbehelf

    Klage

    Verfahrensablauf

    Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck. Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer amtlichen Meldebestätigung.

    Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung :

    • Sie rufen den Online-Dienst auf.
    • Sie melden sich mit Ihrem Nutzerkonto im Online-Dienst an.
    • Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und senden das Formular online ab.
    • Abschließend erhalten Sie Ihre elektronische Meldebestätigung.

    Fristen

    Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

    Bearbeitungsdauer

    Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

    Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

    Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

    Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

     

    Sofern Ihre Gemeinde bereits an den Onlinedienst elektronische Wohnsitzanmeldung angeschlossen ist, kann die Anmeldung sowohl von volljährigen Einzelpersonen als auch im Familienverbund durchgeführt werden. Bei einem gemeinsamen Umzug von einer Wohnung in eine andere, meldet eine erwachsene Person Ehepartner/Lebenspartner und/oder minderjährige Kinder mit an.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en