Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten
Beschreibung
Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.
Zeugenanwälte oder Zeugenanwältinnen sind Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die für die Dauer Ihrer Vernehmung Ihre Rechte wahrnehmen. Sie achten bei der Vernehmung beispielsweise darauf, dass Sie keine Angaben machen, wenn Sie auf bestimmte Fragen nicht antworten müssen.
Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sind, die Ihnen zustehenden Befugnisse selbst wahrzunehmen und Ihren Interessen auch nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin als Beistand beizuordnen, wenn Sie bislang noch keinen Beistand haben.
Ansprechpartner
Landgericht Ravensburg (Landgericht Ravensburg)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0751/8060
Fax: 0751/806-1695
E-Mail: poststelle@lgravensburg.justiz.bwl.de
De-Mail: lg-ravensburg@egvp.de-mail.de
Internet
Amtsgericht Biberach an der Riß (Amtsgericht Biberach an der Riß)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 07351/590
Fax: 07351/59529
E-Mail: poststelle@agbiberach.justiz.bwl.de
De-Mail: ag-biberach@egvp.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Sie können Ihre Rechte bei der Vernehmung aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchsetzen, beispielsweise Ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Kind oder jugendliche Person.
- Es kann nicht auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz erreicht werden, beispielsweise durch eine Person Ihres Vertrauens.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
Sie müssen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, dass Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Auch die Staatsanwaltschaft kann das beantragen. Ebenso kann das Gericht Ihnen von sich aus einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.
Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg