Anwaltlicher Beistand für Zeugen Beiordnung

    Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten

    Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.

    Beschreibung

    Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.

    Zeugenanwälte oder Zeugenanwältinnen sind Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die für die Dauer Ihrer Vernehmung Ihre Rechte wahrnehmen. Sie achten bei der Vernehmung beispielsweise darauf, dass Sie keine Angaben machen, wenn Sie auf bestimmte Fragen nicht antworten müssen.

    Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sind, die Ihnen zustehenden Befugnisse selbst wahrzunehmen und Ihren Interessen auch nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin als Beistand beizuordnen, wenn Sie bislang noch keinen Beistand haben.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Böblingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • Sie können Ihre Rechte bei der Vernehmung aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchsetzen, beispielsweise Ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Kind oder jugendliche Person.
    • Es kann nicht auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz erreicht werden, beispielsweise durch eine Person Ihres Vertrauens.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie müssen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, dass Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

    Auch die Staatsanwaltschaft kann das beantragen. Ebenso kann das Gericht Ihnen von sich aus einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.

    Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en