Strafantrag Aufnahme

    Strafantrag stellen

    Bestimmte Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt, wenn der oder die Verletzte einen Strafantrag gestellt hat. Damit bringen Sie Ihren Wunsch zum Ausdruck, dass eine Tat strafrechtlich verfolgt werden soll.
    Die Staatsanwaltschaft soll ein Ermittlungsverfahren einleiten und nach Abschluss der Ermittlungen Anklage erheben.

    Beschreibung

    Bestimmte Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt, wenn der oder die Verletzte einen Strafantrag gestellt hat. Damit bringen Sie Ihren Wunsch zum Ausdruck, dass eine Tat strafrechtlich verfolgt werden soll.
    Die Staatsanwaltschaft soll ein Ermittlungsverfahren einleiten und nach Abschluss der Ermittlungen Anklage erheben.

    Sie als antragstellende Person erhalten eine Mitteilung, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt oder gar nicht erst eingeleitet wird, und nur Sie können gegen einen solchen Bescheid der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen und eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

    Hinweis: Bei der bloßen Anzeige einer Straftat handelt es sich demgegenüber um die Mitteilung eines strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalts, ohne dass Sie als anzeigende Person Wert auf die Strafverfolgung legen.
    Wenn Sie bei der Polizei eine Anzeige erstatten, weist diese Sie deshalb bei Antragsdelikten auf die Notwendigkeit eines Strafantrags hin.

    Strafantrag können Sie stellen bei Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen, beispielsweise

    • Hausfriedensbruch,
    • Körperverletzung oder
    • Beleidigung.

    In bestimmten Fällen (zum Beispiel Körperverletzung oder Sachbeschädigung) kann die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung „wegen besonderen öffentlichen Interesses“ auch von sich aus einleiten. Ein Strafantrag ist dann nicht erforderlich. Die Straftat kann hier sogar gegen den Willen des Opfers verfolgt werden.

    Ansprechpartner

    Polizeirevier Buchen (Polizeirevier Buchen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bödigheimer Straße 19

    74722 Buchen (Odenwald)

    Kontakt

    E-Mail: BUCHEN.PREV@polizei.bwl.de

    Fax: 07131 104 605110

    Telefon Festnetz: 06281 904-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Amtsgericht Buchen (Amtsgericht Buchen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsstraße 26

    74722 Buchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06281/3259-0

    Fax: 06281/3259-27

    E-Mail: Poststelle@AGBuchen.JUSTIZ.BWL.de

    De-Mail: ag-buchen@egvp.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Staatsanwaltschaft Mosbach (Staatsanwaltschaft Mosbach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 87 - 89

    74821 Mosbach

    Lieferanschrift

    74819 Mosbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06261 87-0

    Fax: 06261 87-437

    E-Mail: poststelle@stamosbach.justiz.bwl.de

    De-Mail: sta-mosbach@egvp.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis oder anderes Ausweisdokument

    Voraussetzungen

    Es liegt eine Tat vor, zu deren Verfolgung ein Strafantrag notwendig ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Strafantrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Protokoll geben oder schriftlich stellen.
    Bei den Polizeibehörden können Sie den Antrag nur schriftlich stellen. Die Polizei hält dafür Formulare bereit.

    Sie müssen Ihre vollständigen Personalien angeben:

    • Vor- und Familienname (eventuell auch Geburtsname)
    • Geburtsdatum und Geburtsort
    • Anschrift

    Wird der Strafantrag nicht weiter verfolgt, erhalten Sie einen Bescheid mit Angabe der Einstellungsgründe. Als Verletzte beziehungsweise Verletzter der Straftat können Sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anfechten.

    Hinweis: Im Strafprozess treten Sie als Zeuge oder Zeugin auf, nicht als Kläger oder Klägerin.

    Fristen

    Sie müssen den Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen.

    Die dreimonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von der Tat beziehungsweise dem Täter oder der Täterin erfahren.

    Kosten

    keine

    Eine unwahre Strafanzeige oder eine spätere Rücknahme des Strafantrags kann dazu führen, dass Sie die entstandenen Kosten tragen müssen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de