Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

    Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen

    Ihnen ist durch eine Straftat Schaden entstanden?

    Beschreibung

    Ihnen ist durch eine Straftat Schaden entstanden?

    Als Opfer können Sie diesen Schaden im Strafverfahren geltend machen.
    Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch (Adhäsionsverfahren). Dadurch sparen Sie eine weitere Klage vor einem Zivilgericht.

    Hinweis: Dieses Recht steht auch den Erben des Opfers zu.

    Das Strafgericht entscheidet nicht über den Ausgleich, falls es die angeklagte Person für nicht schuldig hält. Dasselbe gilt, wenn der geltend gemachte Anspruch nach Auffassung des Strafgerichts nicht besteht. Das Opfer kann seine Ansprüche dann vor einem Zivilgericht geltend machen.
    Dies ist auch möglich, wenn das Strafgericht im Adhäsionsverfahren nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkennt.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Tübingen (Amtsgericht Tübingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Doblerstr. 14

    72074 Tübingen

    Kontakt

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    Sprache: de

    Oberlandesgericht Stuttgart (Oberlandesgericht Stuttgart)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Olgastraße 2

    70182 Stuttgart

    Hausanschrift

    Olgastraße 2

    70182 Stuttgart

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    Postfach 103653

    70031 Stuttgart

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    Landgericht Tübingen (Landgericht Tübingen)

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    Doblerstraße 14

    72074 Tübingen

    Postfachadresse

    Postfach 1840

    72008 Tübingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071/200-0

    Fax: 07071/52094 oder 200-2900

    E-Mail: poststelle@LGTuebingen.justiz.bwl.de

    De-Mail: lg-tuebingen@egvp.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, beispielsweise:

    • Rechnungen
    • Gutachten

    Voraussetzungen

    • Der Anspruch darf noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein.
    • Der oder die Angeklagte muss zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Strafprozessordnung (StPO):

    • §§ 403 - 406c Entschädigung des Verletzten

    Rechtsbehelf

    Unter den in § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen kann der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss nach § 406 Abs. 5 StPO einlegen. Im Übrigen steht kein Rechtsmittel zu.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Adhäsion

    • schriftlich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft stellen oder
    • von Urkundsbeamten oder Urkundsbeamtinnen des Gerichts aufnehmen lassen oder
    • in der Hauptverhandlung mündlich vortragen.

    Hinweis: Ein Anwalt oder eine Anwältin ist für die Antragstellung nicht erforderlich.

    In Ihrem Antrag müssen Sie deutlich darlegen, was (Gegenstand) Sie von der angeklagten Person erwarten und warum (Grund). Der Antrag sollte außerdem die Beweismittel enthalten. Sie müssen keinen festen Betrag für die Höhe des Schmerzensgeldes nennen. Das Gericht wird die Höhe festlegen.

    Hinweis: Sie können den Antrag bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen.

    Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag geltend gemacht wurde.
    Sie erhalten eine Abschrift des Urteils und auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung.

    Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung ab.

    Fristen

    Reichen Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig ein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Entscheidung des Gerichtes hängt von Ihrer Antragstellung im Verfahren ab.

    Kosten

    Ihnen können in dem Verfahren Auslagen, etwa für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, entstehen.
    Auch bei Gericht können durch Ihren Antrag höhere Kosten verursacht werden.
    Gibt das Gericht Ihrem Antrag statt, hat der oder die Angeklagte auch diese Kosten zu tragen.
    Andernfalls entscheidet das Gericht, wer die entstandenen Auslagen tragen muss.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en