Adoptionspflege eines minderjährigen Kindes aufnehmen
Beschreibung
Wenn Sie ein minderjähriges Kind adoptieren möchten, nehmen Sie es zuvor in Adoptionspflege. Diese Vorbereitungszeit soll die Prognose erleichtern, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Die Adoptionspflege ist gesetzlich vorgeschrieben.
Das Kind lebt vor der Adoption in der Pflege der künftigen Adoptiveltern. Im Regelfall beträgt diese Zeit ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die künftigen Adoptiveltern das künftige Adoptivkind in ihren Haushalt aufnehmen. Sie endet mit dem Tag, an dem das Familiengericht die Adoption ausspricht. Je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein. Die Adoptionspflegezeit kann kürzer sein, wenn zum Beispiel bereits eine soziale Bindung zwischen den künftigen Eltern und dem Adoptivkind besteht. Das kann der Fall sein, wenn das Kind durch den Stiefelternteil oder durch den anderen Lebenspartner angenommen wird.
Die leiblichen Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, können sich an der Auswahl der Adoptiveltern beteiligen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Rastatt (Landratsamt Rastatt)
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Allgemeine Öffnungszeit (Kunden-Service-Center) Mo 08:00 - 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Di 08:00 - 12:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Mi geschlossen Do 08:00 - 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung Fr 08:00 - 12:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Die Adoptionsvermittlungsstelle hat Ihre Eignung, ein Kind zu adoptieren, mit positivem Ergebnis überprüft.
- Aus Sicht der Adoptionsvermittlungsstelle sind Sie die am besten geeigneten Adoptiveltern für das zur Adoption freigegebene Kind.
Bei Beginn der Adoptionspflege muss gewährleistet sein:
- Sie haben die Absicht, das Kind zu adoptieren. Die Zeit der Adoptionspflege ist keine unverbindliche Probezeit.
- Der späteren Adoption stehen keine Hindernisse entgegen.
- Es ist zu erwarten, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1744 (BGB) Probezeit
- § 1751 (BGB) Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
Rechtsbehelf
Nach Ablauf der Adoptionspflegezeit entscheidet das Familiengericht über den Adoptionsantrag.
Verfahrensablauf
Sie erhalten von der Adoptionsvermittlungsstelle Informationen über das Kind und seine Herkunftsfamilie.
Wenn Sie das Kind kennenlernen wollen, organisiert die Vermittlungsstelle ein Treffen. Bei älteren Kindern finden mehrere Begegnungen statt.
Sie sind dem anzunehmenden Kind gegenüber vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Dieses gilt, sobald die elterlichen Einwilligungen beim Familiengericht eingegangen sind und das Kind mit dem Ziel der Adoption in Ihrem Haushalt lebt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie auch keinen Anspruch auf Pflegegeld mehr.
Bereits in der Adoptionspflegezeit können Sie verschiedene sozial-, steuer- und arbeitsrechtliche Leistungen und Vergünstigungen für sich und das Kind in Anspruch nehmen.
Sie können
- das Kind bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichern,
- Kindergeld, Elterngeld und Elternzeit beantragen,
- arbeits-, renten- und steuerrechtliche Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen.
Sie können sich in dieser Zeit von der Adoptionsvermittlungsstelle in allen Fragen, die das Kind betreffen, beraten und betreuen lassen. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt in der Regel beim Jugendamt.
Im Laufe der Adoptionspflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim Familiengericht einreichen. Dies kann vor oder nach Eingang der notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen der Eltern beim Familiengericht geschehen. Dieser Adoptionsantrag muss ebenfalls notariell beurkundet sein. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind selbst in die Adoption einwilligen.
Hinweis: Auch wenn Sie frühzeitig den Adoptionsantrag stellen, verkürzt sich dadurch nicht die Dauer der Adoptionspflege.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Sie müssen das Kind innerhalb einer Woche nach Pflegebeginn beim Einwohnermeldeamt anmelden.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg