Ablieferungspflicht für Medienwerke

    Bibliothek - Pflichtexemplare abgeben (Verleger)

    Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.

    Beschreibung

    Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.

    Durch diese Regelung soll die gesamte Medienproduktion eines bestimmten Gebietes vollständig an einer zentralen Stelle aufbewahrt werden.

    Ansprechpartner

    Badische Landesbibliothek (Badische Landesbibliothek)

    Adresse

    Hausanschrift

    Erbprinzenstraße 15

    76133 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 721 175 2222

    Fax: +49 721 175 2333

    E-Mail: service@blb-karlsruhe.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Württembergische Landesbibliothek (Württembergische Landesbibliothek)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 10

    70173 Stuttgart

    Kontakt

    E-Mail: information@wlb-stuttgart.de

    Fax: 0711 13798 104

    Telefon Festnetz: 0711 13798 200

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine.

    Voraussetzungen

    Veröffentlichungen sind:

    • gedruckte Veröffentlichungen,
    • digitale Veröffentlichungen,

    Diese Veröffentlichungen können herausgegeben worden sein:

    • in einem der vielen Verlage Baden-Württembergs,
    • von einer Behörde,
    • einem Verein,
    • einer Firma oder
    • von einer Privatperson im Selbstverlag.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen je ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen abgeben:

    • an die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart und
    • an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe.

    Fristen

    Die Pflichtexemplare müssen innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Verkaufs abgeliefert werden.

    Kosten

    Wenn die kostenlose Abgabe nicht zumutbar ist, z.B. wenn sehr wenige Stücke produziert werden, kann der Verleger bei der zuständigen Landesbibliothek einen Kostenersatz beantragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis: Sie müssen von allen Veröffentlichungen zwei Exemplare auch an die Deutsche Nationalbibliothek abliefern.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de