Ablieferungspflicht für Medienwerke

    Bibliothek - Pflichtexemplare abgeben (Verleger)

    Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.

    Beschreibung

    Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.

    Durch diese Regelung soll die gesamte Medienproduktion eines bestimmten Gebietes vollständig an einer zentralen Stelle aufbewahrt werden.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Rhein-Neckar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Keine.

    Voraussetzungen

    Veröffentlichungen sind:

    • gedruckte Veröffentlichungen,
    • digitale Veröffentlichungen,

    Diese Veröffentlichungen können herausgegeben worden sein:

    • in einem der vielen Verlage Baden-Württembergs,
    • von einer Behörde,
    • einem Verein,
    • einer Firma oder
    • von einer Privatperson im Selbstverlag.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen je ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen abgeben:

    • an die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart und
    • an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe.

    Fristen

    Die Pflichtexemplare müssen innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Verkaufs abgeliefert werden.

    Kosten

    Wenn die kostenlose Abgabe nicht zumutbar ist, z.B. wenn sehr wenige Stücke produziert werden, kann der Verleger bei der zuständigen Landesbibliothek einen Kostenersatz beantragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweis: Sie müssen von allen Veröffentlichungen zwei Exemplare auch an die Deutsche Nationalbibliothek abliefern.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de