• Waldenbuch (Landkreis Böblingen, Baden-Württemberg)
Ablieferungspflicht für Medienwerke

Bibliothek - Pflichtexemplare abgeben (Verleger)

Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.

Beschreibung

Als Verleger und Herausgeber müssen Sie jeweils ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen kostenlos den Landesbibliotheken übergeben.

Durch diese Regelung soll die gesamte Medienproduktion eines bestimmten Gebietes vollständig an einer zentralen Stelle aufbewahrt werden.

Ansprechpartner

Badische Landesbibliothek (Badische Landesbibliothek)

Adresse

Hausanschrift

Erbprinzenstraße 15

76133 Karlsruhe

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 19:00 Uhr Di 09:00 - 19:00 Uhr Mi 09:00 - 19:00 Uhr Do 09:00 - 19:00 Uhr Fr 09:00 - 19:00 Uhr Sa 10:00 - 18:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 721 175 2222

Fax: +49 721 175 2333

E-Mail: service@blb-karlsruhe.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Württembergische Landesbibliothek (Württembergische Landesbibliothek)

Adresse

Hausanschrift

Konrad-Adenauer-Straße 10

70173 Stuttgart

Kontakt

E-Mail: information@wlb-stuttgart.de

Fax: 0711 13798 104

Telefon Festnetz: 0711 13798 200

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Keine.

Voraussetzungen

Veröffentlichungen sind:

  • gedruckte Veröffentlichungen,
  • digitale Veröffentlichungen,

Diese Veröffentlichungen können herausgegeben worden sein:

  • in einem der vielen Verlage Baden-Württembergs,
  • von einer Behörde,
  • einem Verein,
  • einer Firma oder
  • von einer Privatperson im Selbstverlag.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Sie müssen je ein Exemplar Ihrer Veröffentlichungen abgeben:

  • an die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart und
  • an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe.

Fristen

Die Pflichtexemplare müssen innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Verkaufs abgeliefert werden.

Kosten

Wenn die kostenlose Abgabe nicht zumutbar ist, z.B. wenn sehr wenige Stücke produziert werden, kann der Verleger bei der zuständigen Landesbibliothek einen Kostenersatz beantragen.

Hinweise (Besonderheiten)

Hinweis: Sie müssen von allen Veröffentlichungen zwei Exemplare auch an die Deutsche Nationalbibliothek abliefern.

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de