Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

    Folgende Leistungen sind möglich:

    Beschreibung

    Folgende Leistungen sind möglich:

    • Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
    • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
    • sonstige Leistungen
    • Leistungen in besonderen Fällen

    Diese Leistungen erhalten Sie in Form von Sach- und/oder Geldleistungen.

    Es kann zu Einschränkungen kommen, zum Beispiel wenn Sie

    • vollziehbar ausreisepflichtig sind und trotz feststehenden Ausreisetermins und feststehender Ausreisemöglichkeit aus von Ihnen zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben
    • vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten
    • vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können
    • im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind oder einen Asylfolge- oder Zweitantrag gestellt haben und bestimmten Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachkommen
    • vorsätzlich oder fahrlässig vorhandenes Vermögen nicht angeben oder Änderungen Ihrer Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mitteilen
    • im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder vollziehbar ausreisepflichtig sind und für die Durchführung Ihres Asylverfahrens ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung zuständig ist und Ihre Abschiebung in diesen Staat vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde
    • eine Arbeitsgelegenheit oder eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet ablehnen.

    Die Leistungsberechtigung endet

    • mit der Ausreise oder
    • mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Böblingen (Landratsamt Böblingen)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 16 40

    71006 Böblingen

    Lieferanschrift

    Parkstraße 16

    71034 Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16

    71034 Böblingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: posteingang@lrabb.de

    Telefon Festnetz: 07031 663 0

    Fax: 07031 663 1483

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nach Möglichkeit sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen:

    • gültiger Reisepass und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (zum Beispiel Gestattung, Duldung)
    • Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
    • Nachweise über Vermögen

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Gewährung der Asylbewerberleistungen erheblich sind. Sobald Änderungen eintreten, müssen Sie diese der zuständigen Stelle mitteilen.

    Voraussetzungen

    Sie sind Ausländerin oder, halten sich im Bundesgebiet auf und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:

    • Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
    • Sie haben ein Asylgesuch geäußert, aber es wurde noch kein Ankunftsnachweis ausgestellt.
    • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und Ihnen ist die Einreise nicht oder noch nicht gestattet.
    • Sie haben eine der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse.
    • Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
    • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
    • Sie sind Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
    • Sie haben einen Folge- oder Zweitantrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes gestellt.

    Zudem müssen Sie verfügbares Einkommen und Vermögen oberhalb des gesetzlichen Freibetrags aufbrauchen, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    s. ggf. Bescheid der für Sie zuständigen Stelle

    Verfahrensablauf

    Sie müssen sich in der Regel zunächst an die zuständige Stelle wenden und dort einen Antrag stellen.

    Diese prüft, ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

    Wenn Sie einen Anspruch auf Leistungen haben, erhalten Sie Sach- und/oder Geldleistungen.

    Fristen

    Erst nachdem die zuständige Stelle das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen festgestellt hat , erhalten Sie Leistungen. Sie sollten sich daher baldmöglichst an die für Sie zuständige Stelle wenden.

    Bearbeitungsdauer

    fallbezogen

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en