Melderegisterauskunft Erteilung erweitert

    Melderegister - Auskunft beantragen (erweitert)

    Hinweise für Bopfingen

    Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

    Beschreibung

    Hinweise für Bopfingen

    Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

    • Tag und Ort der Geburt (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
    • frühere Namen
    • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
    • derzeitige Staatsangehörigkeiten
    • frühere Anschriften
    • Tag des Ein- und Auszuges
    • Name und Anschrift der gesetzlichen Vertretung
    • Name und Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin und
    • Sterbetag und -ort (wenn im Ausland auch den Staat)

    Hinweis: Möchten Sie wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind? Die Gemeinde erteilt Ihnen auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Selbstauskunft).

    Sie können auch eine einfache Auskunft aus dem Melderegister beantragen. Für die Suche nach bestimmten Personengruppen können Sie eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Bopfingen (Stadt Bopfingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    73441 Bopfingen

    Postfachadresse

    Postfach 11 44

    73438 Bopfingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07362 801 0

    Fax: 07362 801 99

    E-Mail: infobopfingen@bopfingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bopfingen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
    • Nachweis des berechtigten Interesses

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bopfingen

    Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

    Ein berechtigtes Interesse ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird. Bei der Entscheidung muss das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person berücksichtigt werden.

    Das berechtigte Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung benötigt werden (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung). Die Überprüfung der von einem Kreditnehmer oder von einer Kreditnehmerin gemachten Angaben zur eigenen Person durch ein Kreditinstitut zählt auch dazu. Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bopfingen

    Die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Gemeinde oder die Stadt, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat.

    Sie können den Antrag

    • mündlich in der Behörde stellen,
    • mit der Post oder per E-Mail übermitteln oder
    • je nach Angebot der Gemeinde auch online stellen.

    Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

    Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird der gesuchten Person mitgeteilt. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht der Meldebehörde ist nur aufgrund eines rechtlichen Interesses möglich, z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel zwei bis acht Wochen.

    Kosten

    Hinweise für Bopfingen

    • für Selbstauskünfte: keine
    • für andere Auskünfte aus dem Melderegister: Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.

    Hinweis: Bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en