Wählerverzeichnis (Landtagswahl) - Eintragung beantragen
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Beschreibung
Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde.
Wenn Sie am 42. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes.
Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeinde Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.
Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung stellen, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Meldewesen, Statistik, Wahlen (Meldewesen, Statistik, Wahlen)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10 01 25
72422 Albstadt
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 13:00 Uhr Di 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 13:00 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 15:30 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: Einwohneramt@albstadt.de
E-Mail: Wahlamt@albstadt.de
Fax: 07431 1602227
Telefon Festnetz: 07431 1602222
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Eintragung ist:
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Landtagswahl aus.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei der Landtagswahl 2021 war nur wahlberechtigt, wer mindestens 18 Jahre alt war.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage Einspruch einlegen.
Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen.
Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens zehn Tage vor der Wahl.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich.
Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Vornamen und den Familiennamen
- das Geburtsdatum
- Ihre genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- die Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung.
Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Fristen
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Kosten
Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg