Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

    Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

    Hinweise für Konstanz

    Werbeanlagen dienen der Ankündigung oder Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Beruf hin. Außerdem sind sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören dazu.

    Beschreibung

    Hinweise für Konstanz

    Werbeanlagen dienen der Ankündigung oder Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Beruf hin. Außerdem sind sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören dazu.

    Werbeanlagen dürfen Sie nur nach Genehmigung aufstellen.

    Weitere Anforderungen an Werbeanlagen können sich außerhalb des Bauordnungsrechts aus Regelungen

    • des Bauplanungsrechts,
    • des Verkehrsrechts,
    • des Naturschutzrechts oder
    • des Denkmalrechts ergeben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Konstanz (Stadt Konstanz)

    Adresse

    Lieferanschrift

    78459 Konstanz

    Hausanschrift

    Kanzleistraße 13/15

    78462 Konstanz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07531/900-0

    Fax: 07531/900-2201

    E-Mail: mail@konstanz.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    BauPunkt (BauPunkt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Untere Laube 24

    78462 Konstanz

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Konstanz

    • weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
      • Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
      • Bauzeichnungen
      • Baubeschreibung für Werbeanlagen

    Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Konstanz

    • Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Werbeanlage.
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden. Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig. In der Altstadt ist grundsätzliche jede Werbeanlage, auch unter 1 qm, genehmigungspflichtig

    Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

    • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
    • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
    • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
    • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
    • in Form von Anschlägen,
    • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
    • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

    Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruchsverfahren und Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Konstanz

    Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Konstanz

    abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen

    Kosten

    Hinweise für Konstanz

    nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en