Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes

    Adoption - sich als Adoptiveltern bewerben

    Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle bewerben.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle bewerben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    GT 40-F Fachdienst Adoption (GT 40-F Fachdienst Adoption)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hindenburgstraße 40

    71638 Ludwigsburg

    Kontakt

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel:

    • ausgefüllten Fragebogen
    • Lebensläufe mit Fotos
    • Abschrift aus dem Geburtenregister und Eheregister
    • Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit
    • Nachweise über die finanzielle Situation
    • Führungszeugnisse
    • Gesundheitsatteste

    Die Adoptionsvermittlungsstelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    • Körperliche und geistige Gesundheit
    • Ausreichend Wohnraum
    • Finanzielle Sicherheit
    • Mindestalter:
      • Bei verheirateten Paaren muss einer der Ehepartner mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Ehepaare dürfen ein Kind nur gemeinsam annehmen.
      • Bei unverheirateten Paaren kann nur einer der beiden ein Kind adoptieren. Das Mindestalter beträgt in diesem Fall 25 Jahre. Es besteht die Möglichkeit, dass der andere Partner das Kind nach der Adoption durch den ersten Partner ebenfalls adoptiert (Sukzessivadoption).
      • Bei Kindern ab 14 Jahren muss das Kind der Adoption zustimmen.

    Das Adoptivkind sollte in einem stabilen sozialen Umfeld aufwachsen können.

    Das Adoptionsrecht schreibt kein Höchstalter für Bewerber vor. Der Altersunterschied zwischen den Adoptionsbewerbern und dem anzunehmenden Kind sollte einem natürlichen Altersabstand entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    • §§ 1741 - 1772 Annahme als Kind

    Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

    • § 101 Adoptionssachen
    • §§ 186 - 199 Verfahren in Adoptionssachen

    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)

    • Art. 22 Annahme als Kind

    Rechtsbehelf

    • Adoptionsbeschluss: nicht anfechtbar, nur gegebenenfalls Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
    • Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: gegebenenfalls. Beschwerde

    Verfahrensablauf

    Bei einem Themenabend der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie sich unverbindlich informieren.

    Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, müssen Sie sich an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Nach einem Beratungsgespräch oder nach mehreren Gesprächen erhalten Sie einen Fragebogen.

    Den ausgefüllten Fragebogen geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle ab. In weiteren Gesprächen, wobei mindestens eines bei Ihnen zu Hause stattfindet, prüft die Adoptionsvermittlungsstelle Ihren Antrag sowie die angegebenen Gründe für eine Adoption. Dabei sind beispielsweise Angaben darüber ob ein Kind in Ihre Familie passt, für die Feststellung Ihrer Eignung von Bedeutung. Solche und ähnliche Themen spielen eine wichtige Rolle. Weitere Fragen beziehen sich beispielsweise auf Ihre Einkommensverhältnisse, Ihr Alter und Ihre Gesundheit.

    Nach eingehender Prüfung entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle, ob Sie geeignet sind, ein Kind zu adoptieren. Das Ergebnis dieser Prüfung wird Ihnen in Briefform mitgeteilt.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    • für die Eignungsprüfung zur Annahme eines Kindes im Inland: keine
    • für die Eignungsprüfung zur Annahme eines Kindes aus dem Ausland: je nach Einzelfall

    Kosten können durch die Beantragung von erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Stellen entstehen, zum Beispiel eines Führungszeugnisses beim Bundeszentralregister.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Achtung: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

    Die Bewerbung um ein Kind aus dem Ausland ist nur

    bei der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder bei zugelassenen Auslandsvermittlungsstellen (Adoption: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg) möglich.

    Die Eignungsüberprüfung soll dabei von dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt durchgeführt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en