Halteverbotszone einrichten
Hinweise für Konstanz
Beschreibung
Hinweise für Konstanz
Einrichten einer Halteverbotszone für einen Umzug im Konstanzer Stadtgebiet und Ortsteile
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Konstanz (Stadt Konstanz)
Adresse
Lieferanschrift
78459 Konstanz
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Baustellen und Veranstaltungen (Baustellen und Veranstaltungen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: halteverbot@konstanz.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Konstanz
- Antrag
- Bei Bedarf ein Luftbild (z.B. aus einem Online-Kartendienst) auf dem die Lage gut erkennbar ist.
Voraussetzungen
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- Sie ziehen um und es stehen öffentliche Parkflächen am Umzugsort zur Verfügung.
- Der Antrag wurde rechtzeitig, spätestens 10 Werktage im Vorfeld gestellt
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
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-
Verfahrensablauf
Hinweise für Konstanz
Der Antrag kann schriftlich gestellt werden. Diesen können Sie uns per E-Mail, Post oder persönlich übermitteln. Hierzu ist das Antragsformular vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.
Nach Prüfung erhalten Sie zeitnah eine Genehmigung oder Ablehnung zu Ihrem Antrag.
Fristen
Hinweise für Konstanz
Der Antrag ist grundsätzlich 10 Werktage im Vorfeld einzureichen.
Die Halteverbotsbeschilderung ist mindestens 4 volle Tage bzw. 96 volle Stunden vor dem Umzugstermin zu stellen.
Die Genehmigung ist für den beantragten Zeitraum gültig.
Kosten
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Es wird eine Verwaltungsgebühr basierend auf der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) für das Erteilen der Genehmigung berechnet.
Diese belaufen sich derzeit auf 31,00 €
Es können Kosten für das Ausleihen der Beschilderung anfallen. Diese Kosten sind an das von Ihnen beauftragte Unternehmen zu entrichten (weitere Informationen erhalten Sie unter dem Punkt Hinweise).
Hinweise (Besonderheiten)
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Halteverbotsbeschilderung:
Diese können Sie unter Vorlage der Genehmigung beim Umzugsunternehmen/Beschilderungsunternehmen Ihres Vertrauens ausleihen bzw. mieten. Umzugsunternehmen übernehmen meistens die Beschaffung, Aufstellung und Entfernung der Halteverbotsschilder.
Für Privatpersonen bieten die Technischen Betriebe der Stadt Konstanz gegen Gebühr an, die benötigten Schilder zu verleihen und/oder aufzustellen.
Kontakt:
Technische Betriebe Konstanz, Fritz-Arnold-Str. 2b, 78467 Konstanz
Selbstabholung gegen Gebühr:
Zentrallager TBK
Tel: 07531 - 997 288
E-Mail: zentrallager@ebk-tbk.de
Beauftragung kostenpflichtige Lieferung:
Herr Lerner
Tel: 07531 - 997 280
E-Mail: lerner@ebk-tbk.de
Vertiefende Informationen
Die Straßenverkehrsbehörde erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Sie enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich gekennzeichnet werden muss. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen aufgestellt werden.
Es ist nicht gestattet an öffentlichen Straßen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen, Stühlen etc.) Parkplätze eigenmächtig zu reservieren. Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.
Gilt für den Bereich der geplanten Be- und Entladezone bereits ein absolutes Halteverbot, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, um dort parken zu dürfen. In Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot darf man dagegen ohne zusätzliche Genehmigung be- und entladen, sofern dies ohne Verzögerungen geschieht.
Was sollten Sie tun, wenn jemand in Ihrer Halteverbotszone am Tag des Umzugs parkt?
Stehen am Umzugstag trotz korrekt aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der von Ihnen eingerichteten Halteverbotszone und behindern den Umzug, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen. Spezifische Informationen zur Vorgehensweise im Falle einer Abschleppmaßnahme werden Ihnen mit der Genehmigung übermittelt.
Wichtig: Sollte ein Abschleppvorgang erforderlich sein, ist die Dokumentation anhand des mit der Genehmigung erteilten Protokolls nachzuweisen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg