Arbeitnehmersparzulage Gewährung

    Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche gewährte Geldzulage zur Förderung von Anlagen zur Vermögensbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie ist eine staatliche Prämie für vermögenswirksame Leistungen.

    Beschreibung

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche gewährte Geldzulage zur Förderung von Anlagen zur Vermögensbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie ist eine staatliche Prämie für vermögenswirksame Leistungen.

    Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen, die Ihre Arbeitgeber z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für Sie anlegt.

    Voraussetzung für die staatliche Zulage ist, dass Ihr Arbeitgeber - und nicht Sie selbst - die vermögenswirksamen Leistungen auf ein von Ihnen eingerichtetes Anlagekonto einzahlt.

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt beim

    • Bausparen: 9 % der jährlichen VL (höchstens 43,00 Euro)
    • Beteiligungssparen: 20 % der jährlichen VL (höchstens 80,00 Euro)

    Beim Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparplan) werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

    Hinweis:

    Sie können die Arbeitnehmer-Sparzulage auch dann beanspruchen, wenn Ihr Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bezahlt. Bitten Sie in diesem Fall Ihren Arbeitgeber, die Einzahlung auf Ihr Anlagekonto von Ihrem Gehalt abzuziehen.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Rottweil (Finanzamt Rottweil)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1252

    78612 Rottweil

    Hausanschrift

    Körnerstraße 28

    78628 Rottweil

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0741/243-0 (Zentrale)

    Fax: 0741/243 - 2194

    De-Mail: poststelle-19@finanzamt.bwl.De-Mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Seit dem Sparjahr 2017 werden von Ihrem Anlageinstitut alle notwendigen Daten (elektronische Vermögensbescheinigung) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Voraussetzung ist, dass Sie gegenüber Ihrem Anlageninstitut der Datenübermittlung zugestimmt haben.

    Voraussetzungen

    • Die vermögenswirksamen Leistungen müssen in förderfähige Anlageformen fließen. Förderfähig sind:
      • Bausparen (z.B. Bausparvertrag, Entschuldung von Wohneigentum, Darlehenstilgung bei selbst genutzten Immobilien)
      • Beteiligungssparen (z.B. Erwerb von Aktien, Anteilscheinen an Aktienfonds oder bestimmten Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers)
    • Ihr zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
      • Einzelpersonen:
        • bei Bausparen: 17.900 Euro
        • bei Beteiligungssparen: 20.000 Euro
      • Zusammenveranlagung von Eheleuten/Lebenspartnern:
        • bei Bausparen: 35.800 Euro
        • bei Beteiligungssparen: 40.000 Euro

    Sind beide Eheleute bzw. Lebenspartner als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.

    Den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt haben.

    Hinweis:

    Überschreitet Ihr zu versteuerndes Einkommen die genannten Grenzen, liegt aber innerhalb der Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie? Dann können Sie die auf einen Bausparvertrag eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Einspruch

    Verfahrensablauf

    Am einfachsten Beantragen Sie die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage mit Ihrer Einkommensteuererklärung.

    Sie müssen Ihrer Einkommensteuererklärung keine Bescheinigung beifügen. Ihr Anbieter übermittelt die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) elektronisch an Ihr Finanzamt, sofern Sie der Datenübermittlung zugestimmt haben.

    Fristen

    spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en