Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Heidenheim an der Brenz
Beschreibung
Hinweise für Heidenheim an der Brenz
Den "Allgemeinen Wohnberechtigungsschein" benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie einziehen. Sie erhalten ihn bei Ihrer Gemeinde und können ihn landesweit verwenden. Ihre Haushaltsangehörigen werden von der Wohnberechtigung mit umfasst.
Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.
Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2007 war die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen bundesrechtlich geregelt. Diese alten Wohnberechtigungsscheine haben ihre Gültigkeit in Baden-Württemberg spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verloren. Haben Sie zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Sozialmietwohnung gewohnt und tun es weiterhin, ändert sich nichts. Sie müssen für diese Wohnung keinen neuen Wohnberechtigungsschein beantragen. Sie benötigen allerdings einen neuen Wohnberechtigungsschein, wenn Sie in eine andere Sozialmietwohnung umziehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Heidenheim (Stadt Heidenheim)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 11 46
89501 Heidenheim an der Brenz
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Liegenschaften (Liegenschaften)
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Hausanschrift
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erforderliche Unterlagen
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je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
- Personalausweis
-
Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
- Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
- letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
- bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
Voraussetzungen
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Voraussetzungen für den Wohnungsberechtigungsschein sind:
- Sie sind wohnungssuchend.
- Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.
Tipp: Ausführlichere Informationen finden Sie in der vom Wirtschaftsministerium herausgegebenen Broschüre "Der Wohnberechtigungsschein". Diese fasst Wissenswertes zum Wohnberechtigungsschein und den Voraussetzungen seiner Erteilung zusammen.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 1 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen)
- § 12 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Einkommen)
- § 15 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überlassung von Mietwohnraum)
- § 30 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht)
- § 34 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Unanwendbarkeit von Bundesrecht)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
Verfahrensablauf
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Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen. Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Einige Gemeinden bieten das Antragsformular zum Download an.
Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.
Fristen
Keine
Kosten
Hinweise für Heidenheim an der Brenz
5,- EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg