Leichenschau - Ausstellung der Todesbescheinigung beantragen
Beschreibung
Ist eine Person verstorben, muss ein Arzt oder eine Ärztin sofort die Leichenschau durchführen. Sie oder er stellt den Tod fest und füllt die Todesbescheinigung aus. Die Todesbescheinigung muss bei der Anzeige des Sterbefalls dem zuständigen Standesamt vorlegt werden.
Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen:
- der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartner/ Lebenspartnerin
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die Großeltern
- die volljährigen Geschwister
- die volljährigen Enkelkinder der verstorbenen Person,
- die Person, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat
- jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Hinweis: Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (zum Beispiel in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle die ärztliche Leitung des Krankenhauses, die Leitung der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.
Ansprechpartner
Für Kreis Schwäbisch Hall (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Ausweis oder Reisepass zur Identifikation der verstorbenen Person.
Voraussetzungen
Eine Person ist gestorben.
Rechtsgrundlage(n)
Bestattungsgesetz BW (BestattG BW):
- § 20 Leichenschaupflicht
- § 21 Veranlassung der Leichenschau
- § 22 Vornahme der Leichenschau
- § 24 Kosten der Leichenschau
Bestattungsverordnung (BestattVO):
- § 10 Todesbescheinigung
- § 11 Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Zur Leichenschau ist jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin sowie ärztliches Personal eines Krankenhauses oder einer sonstigen Einrichtung verpflichtet. Die Leichenschau ist von diesen auf Verlangen (siehe oben zum verpflichtenden Personenkreis) vorzunehmen und darf nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin vorgenommen wird.
Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte oder Notärztinnen sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache festzustellen. Sie haben lediglich den Tod festzustellen und den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung festzuhalten. Sie veranlassen über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin und benachrichtigt bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod die Polizei.
Die Ärztin beziehungsweise der Arzt hat eine Todesbescheinigung auszustellen. Die Todesbescheinigung besteht aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil.
Handelt es sich um eine unbekannte verstorbene Person, ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesart ungeklärt, benachrichtigt die Ärztin beziehungsweise der Arzt, die / der die Leichenschau durchführt, die Polizeidienststelle.
Wenn ein natürlicher Tod vorliegt, gibt die Ärtzin beziehungsweise der Arzt, die / der die Leichenschau durchführt, die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt.
Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt oder die Ärztin den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Diese führt Ermittlungen durch und informiert den Arzt oder die Ärztin über deren Ergebnis. Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt der Arzt oder die Ärztin den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.
Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten und eine Obduktion die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.
Fristen
Die Person, die die Leichenschau zu veranlassen hat (siehe oben), hat dies unverzüglich zu tun.
Die Ärztin beziehungsweise der Arzt hat die Todesbescheinigung grds. unverzüglich auszustellen.
Kosten
Die Kosten der Leichenschau werden der Person auferlegt, die auch zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg