gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten

    Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

    Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie

    Beschreibung

    Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie

    • ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
    • anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-pair-Beschäftigung.

    Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:

    • Australien
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Neuseeland
    • Republik Korea
    • Schweiz
    • Vereinigte Staaten von Amerika
    • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

    Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für

    • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
    • die Kinderbetreuung.

    Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (zum Beispiel die Kranken- oder Altenpflege).

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Konstanz (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reisepass
    • ein aktuelles Passfoto
    • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
    • Nachweis der Krankenversicherung
    • Au-pair-Vertrag

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen
      • eine Krankenversicherung
      • einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag und
      • ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
    • Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 27 Jahre.
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
    • Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
    • In Ihrer Gastfamilie
      • besitzt eine erwachsene Person die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR- Staates oder der Schweiz und
      • wird Deutsch als Muttersprache gesprochen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Spricht die Familie Deutsch nicht als Mutter-, aber als Familiensprache, kann die zuständige Stelle Ihren Aufenthalt nur erlauben, wenn Sie nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Als Familie zählen Ehepaare mit Kind und unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
    • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt Ihrer Beschäftigung zu.

    Rechtsgrundlage(n)

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
    • § 6 Absatz 3 Visum
    • § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
    • § 39 Zustimmung zur Beschäftigung

    Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):

    • § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

    Beschäftigungsverordnung (BeschV):

    • § 12 Au-pair-Beschäftigungen

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

    • § 45 Nr. 1 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

    Rechtsbehelf

    • Remonstration (Beschwerde) im Visumverfahren
    • Widerspruch
    • Klage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.

    Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.

    Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.

    Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ein Straf- und Bußgeldverfahren zur Folge haben und sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.

    Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr und kann für denselben Zweck nicht verlängert werden.

    Fristen

    Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.

    Kosten

    100,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise bzw. vor Ablauf Ihres Visums.

    Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en