gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten

    Au-pair

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.

    Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten und von Island, Liechtenstein und Norwegen erhalten nach der Anmeldung bei der Meldebehörde von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht. Staatsangehörige der Schweiz können bei der Ausländerbehörde eine (deklatorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

    Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts ohne Visum einreisen. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Staatsangehörige oben genannter Staaten sollten allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Schwäbisch Hall (Stadt Schwäbisch Hall)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 6

    74523 Schwäbisch Hall

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0791 751-0

    Fax: 0791 751-2 99

    E-Mail: info@schwaebischhall.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    • Reisepass
    • ein aktuelles Passbild
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Bescheinigung der deutschen Gastfamilie

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    • Einreise mit nationalem Visum, das für die Au-pair-Tätigkeit ausgestellt wurde
    • Bestehen eines Au-pair-Vertrages
    • Bestehen einer Krankenversicherung
    • Hauptwohnsitz bei der deutschen Gastfamilie angemeldet
    • Zustimmung von der Agentur für Arbeit, dass eine Beschäftigung erlaubt ist (diese Zustimmung erfolgt im Rahmen des Visumsverfahrens)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Remonstration (Beschwerde) im Visumverfahren
    • Widerspruch
    • Klage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Den Antrag müssen Sie persönlich stellen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung muss vor Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

    Sind Sie ohne Visum eingereist, muss die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragt werden. Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung darf die Tätigkeit ausgeübt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung muss vor Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

    Sind Sie ohne Visum eingereist, muss die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragt werden. Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung darf die Tätigkeit ausgeübt werden.

    Kosten

    Hinweise für Schwäbisch Hall

    • für das nationale Visum: 30 Euro
    • für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 50 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise bzw. vor Ablauf Ihres Visums.

    Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en