Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung

    Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen

    Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

    Beschreibung

    Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

    • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
    • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

    Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie

    • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
    • dieses nicht ausübt.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Stadt Bad Teinach-Zavelstein (Stadt Bad Teinach-Zavelstein)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 11 52

    75383 Bad Teinach-Zavelstein

    Lieferanschrift

    Rathausstr. 9

    75383 Bad Teinach-Zavelstein

    Hausanschrift

    Rathausstraße 9

    75385 Bad Teinach-Zavelstein

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:30 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07053 9292-0

    Fax: 07053 9292-40

    E-Mail: stadtverwaltung@bad-teinach-zavelstein.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Verfahrensablauf

    Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.

    Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

    Fristen

    Der Inhalt des Kaufvertrags muss der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.

    Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.

    Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

    Bearbeitungsdauer

    Siehe Fristen

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de