Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung

    Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen

    Hinweise für Baden-Baden

    Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

    Beschreibung

    Hinweise für Baden-Baden

    Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

    • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
    • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

    Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie

    • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
    • dieses nicht ausübt.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Fachgebiet Liegenschaften (Fachgebiet Liegenschaften)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gernsbacher Straße 23

    76530 Baden-Baden

    Kontakt

    E-Mail: liegenschaften@baden-baden.de

    Fax: 07221 93-25 74

    Telefon Festnetz: 07221 93-22 80

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Baden-Baden

    keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Baden-Baden

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Klage

    Verfahrensablauf

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    Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.

    Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

    Fristen

    Hinweise für Baden-Baden

    Der Inhalt des Kaufvertrags muss der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.

    Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.

    Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Baden-Baden

    Siehe Fristen

    Kosten

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    Die Kosten können Sie dem allgemeinen Gebührenverzeichnis unter Punkt 22 Ausstellung von Negativzeugnissen entnehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Baden-Baden

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de