Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen
Beschreibung
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei
- Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
- Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie
- kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
- dieses nicht ausübt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Gemeinde Werbach (Gemeinde Werbach)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 2
97954 Werbach
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Verfahrensablauf
Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.
Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Fristen
Der Inhalt des Kaufvertrags muss der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.
Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Bearbeitungsdauer
Siehe Fristen
Kosten
Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg