Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen

    Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die in Deutschland leben, beantragen

    Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
    Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

    Beschreibung

    Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
    Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

    Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Wenn Sie am 42. Tag vor der Europawahl, also am 28. April 2024, in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.

    Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

    Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes.
    Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl ihre Stimme abgeben.

    Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Altheim (Alb) (Gemeinde Altheim (Alb))

    Adresse

    Hausanschrift

    Schmiedgasse 15

    89174 Altheim (Alb)

    Lieferanschrift

    Schmiedgasse 15

    89174 Altheim (Alb)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07340/9601-0

    Fax: 07340/9601-20

    E-Mail: info@altheim-alb.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

    Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie

    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
    • seit mindestens drei Monaten
      • in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
      • in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Grundgesetz (GG)

    • Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Deutsche Staatsangehörigkeit)

    Bundeswahlgesetz (BWG)

    • § 14 Bundeswahlgesetz (BWG) (Ausübung des Wahlrechts)
    • § 17 Bundeswahlgesetz (BWG) (Wählerverzeichnis und Wahlschein)

    Europawahlordnung

    • §§ 14 - 23 Europawahlordnung (EuWO) (Wählerverzeichnis)

    Rechtsbehelf

    Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist, also vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis zum 16. Tag vor der Wahl), Einspruch einlegen. Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.

    Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl, also spätestens am 30. Mai 2024.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich.

    Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Vornamen und Familienname
    • Geburtsdatum und Geburtsort
    • Ihre genaue Anschrift
    • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

    Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

    Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

    Fristen

    spätestens bis 19. Mai 2024 (21 Tage vor der Wahl)

    Kosten

    Bei postalischer Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Bitte beachten Sie, dass der 20. Mai 2024 (Pfingstmontag) kein Werktag ist und eine Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis an diesem Tag nicht möglich ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en