Ausbildungsdauer Verkürzung

    Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern

    Beginn und Ende der Berufsausbildung sind im Ausbildungsvertrag festgelegt.

    Beschreibung

    Beginn und Ende der Berufsausbildung sind im Ausbildungsvertrag festgelegt.

    Die tatsächliche Dauer der Ausbildung ergibt sich aus der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungszeit unter Berücksichtigung möglicher Verkürzungen oder Verlängerungen.

    Auszubildende können in Absprache mit ihrem Ausbildenden die Ausbildungszeit verkürzen. Die meisten zuständigen Stellen haben Grundsätze dazu erlassen.

    Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist z. B. möglich, wenn Auszubildende

    • einen höheren Bildungsabschluss haben (beispielsweise Abitur für eine Ausbildung, für die nur Mittlere Reife erforderlich war oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf) oder
    • sehr gute Leistungen zeigen.

    In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Auszubildenden die Ausbildungszeit auch verlängert werden:

    • wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen oder
    • wenn die Ausbildung durch eine längere Krankheit unterbrochen war und das Bestehen der Abschlussprüfung deshalb fraglich ist

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Reutlingen (Handwerkskammer Reutlingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hindenburgstraße 58

    72762 Reutlingen

    Postfachadresse

    Postfach 17 43

    72707 Reutlingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 17:30 Uhr Di 07:30 - 17:30 Uhr Mi 07:30 - 17:30 Uhr Do 07:30 - 17:30 Uhr Fr 07:30 - 16:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: handwerk@hwk-reutlingen.de

    Fax: 07121/2412-400

    Telefon Festnetz: 07121/2412-0

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    Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Albstadtweg 9

    70567 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: (0711) 2 28 45-0

    Fax: (07 11) 2 28 45-44

    E-Mail: info@lzk-bw.de

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    Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald)

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    Dr.-Brandenburg-Straße 6

    75173 Pforzheim

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    Telefon Festnetz: 07231/201-0

    Fax: 07231/201-158

    E-Mail: service@pforzheim.ihk.de

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    Steuerberaterkammer Nordbaden (Steuerberaterkammer Nordbaden)

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    Vangerowstrasse 16/1

    69115 Heidelberg

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    E-Mail: post@stbk-nordbaden.de

    Fax: 06221/165105

    Telefon Festnetz: 06221/183077

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    Rechtsanwaltskammer Tübingen (Rechtsanwaltskammer Tübingen)

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    Christophstraße 30

    72072 Tübingen

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    Telefon Festnetz: 07071 / 99010 - 30

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    E-Mail: info@rak-tuebingen.de

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    Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (Landesapothekerkammer Baden-Württemberg)

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    Villastraße 1

    70190 Stuttgart

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    Landesärztekammer Baden-Württemberg (Landesärztekammer Baden-Württemberg)

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    70597 Stuttgart

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    Architektenkammer Baden-Württemberg (Architektenkammer Baden-Württemberg)

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    70182 Stuttgart

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    Notarkammer Baden-Württemberg (Notarkammer Baden-Württemberg)

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    70174 Stuttgart

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    E-Mail: info@notarkammer-bw.de

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    Landestierärztekammer Baden-Württemberg (Landestierärztekammer Baden-Württemberg)

    Adresse

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    Am Kräherwald 219

    70193 Stuttgart

    Kontakt

    E-Mail: info@ltk-bw.de

    Fax: 0711 - 7 228 632 - 20

    Telefon Festnetz: 0711 - 7 228 632 - 0

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    Sprache: de

    Regierungspräsidium Karlsruhe (Regierungspräsidium Karlsruhe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1-3

    76131 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721/926-0

    Fax: 0721/926-6211

    E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de

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    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Gegebenenfalls Nachweise, die eine Änderung der Ausbildungszeit begründen, beispielsweise:

    • Kopien von Zeugnissen
    • Kopien anderer Bildungsnachweise
    • ärztliche Atteste

    Voraussetzungen

    Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann erfolgen

    • durch Anrechung berufsbezogener schulischer Vorbildungen,
    • im Einzelfall, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Zeit erreicht werden kann,
    • bei einer höheren schulischen Allgemeinbildung, z.B.
      • Realschulabschluss (Dauer der Verkürzung: maximal sechs Monate),
      • Hochschul- oder Fachhochschulreife (Dauer der Verkürzung: maximal zwölf Monate).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verkürzung kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbart werden. In diesem Fall werden die Zeiten und die Gründe für die Verkürzung im Ausbildungsvertrag vermerkt und alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Kopien von Zeugnissen) beigelegt.

    Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Beginn der Ausbildung vereinbart werden. Gleiches gilt für die Verlängerung der Ausbildungszeit.

    Den Antrag sollten Sie schriftlich unter Angabe von Zeiten und Gründen sowie den erforderlichen Unterlagen einreichen. Der betriebliche Ausbildungsplan muss an die geänderte Ausbildungszeit angepasst werden.

    Anschließend erhalten Sie als Ausbildungsbetrieb und der bzw. die Auszubildende eine geänderte Eintragungsbestätigung, die die Änderung des Betriebsausbildungsvertrags wirksam macht.

    Hinweis: Aufgrund des zu ändernden Ausbildungsplans ist eine nachträgliche Verkürzung der Ausbildungszeit in der Regel nur bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, spätestens jedoch bis zur Zwischenprüfung zu empfehlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist möglich, wenn die Leistungen in Betrieb und Berufsschule es rechtfertigen. Der Ausbildungsvertrag muss dafür nicht geändert werden. Der Ausbildungsvertrag wird nur dann berührt, wenn der bzw. die Auszubildende die Abschlussprüfung, zu der er bzw. sie vorzeitig zugelassen wurde, besteht, da das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung endet.

    Der bzw. die Auszubildende kann die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen.

    Besteht der bzw. die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, verlängert sich die Ausbildungszeit bis zur erneuten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de