Genehmigung zum Betrieb von Krankentransporten Erteilung

    Betrieb von Krankentransporten - Genehmigung beantragen

    Sie möchten Krankentransporte betreiben oder Ihren schon genehmigten Krankentransportbetrieb ändern oder erweitern?

    Beschreibung

    Sie möchten Krankentransporte betreiben oder Ihren schon genehmigten Krankentransportbetrieb ändern oder erweitern?

    Dann müssen Sie vor Beginn des Betriebs beziehungsweise der Änderung oder Erweiterung Ihres bestehenden Betriebs eine Genehmigung einholen.

    Genehmigungsumfang und -inhalt

    Die Genehmigung gilt

    • für die antragstellende Person als Unternehmer
    • für den Krankentransport in einem bestimmten Betriebsbereich und
    • für das einzelne mit einem amtlichen Kennzeichen versehene Fahrzeug.
    • Achtung: Die Genehmigung erhalten Sie für höchstens vier Jahre.
      Wenn Sie den Betrieb nach Ablauf der Genehmigungsdauer fortführen möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf eine neue Genehmigung beantragen.

    Die Genehmigung enthält folgende Nebenbestimmungen:

    • Betriebs- und Beförderungspflicht
    • Festlegung der Betriebszeiten
    • Gewährleistung ordnungsgemäßer hygienischer Verhältnisse
    • Einhaltung der Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr
    • Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung mit den Kostenträgern im Rettungsdienst (gesetzliche Krankenkassen)
    • Vermittlungsmonopol der Integrierten Leitstelle/ Rettungsleitstelle

    Hinweis: Die Genehmigungsbehörde kann nach eigenem Ermessen weitere Nebenbestimmungen erlassen. Diese können

    • die Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und mit dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienst regeln und
    • die Unternehmen zur Dokumentation der Beförderungsaufträge und deren Abwicklung verpflichten.

    Ferner müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre Vorhaltungen für den Krankentransport nachrichtlich in den Bereichsplan für den Rettungsdienstbereich aufgenommen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Heidenheim (Landratsamt Heidenheim)

    Adresse

    Hausanschrift

    Felsenstraße 36

    89518 Heidenheim an der Brenz

    Postfachadresse

    Postfach 15 80

    89505 Heidenheim an der Brenz

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07321/321-0

    Fax: 07321/321-2410

    E-Mail: post@landkreis-heidenheim.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis der antragstellenden Person
    • Nachweise der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs:
      • Eigenkapitalnachweis beziehungsweise ein durch Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder ein Kreditunternehmen unterschriebenes Vermögensverzeichnis
      • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
      • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsträger über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über den Nachweis der Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
      • möglicherweise beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handels- oder Genossenschaftsregister beim Amtsgericht
      • möglicherweise Gesellschaftsvertrag mit Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
    • Nachweis der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person:
    • Nachweis der fachlichen Eignung der antragstellenden Person
      Die geforderte fachliche Eignung kann bei im Rettungsdienstgesetz genannten Rettungsdienstorganisationen grundsätzlich als gegeben angesehen werden. Bei anderen Unternehmen ist eine Eignungsfeststellung nur erforderlich, wenn Sie zum ersten Mal eine Genehmigung beantragen:
      • Nachweis einer dreijährigen, leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt, oder
      • Nachweis der bestandenen Prüfung gemäß der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
      • Nachweis der Prüfung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter oder
      • Nachweis einer mindestens dreijährigen aktiven Tätigkeit im Rettungsdienst als Notfallsanitäter oder -sanitäterin, Rettungsassistent oder -assistentin beziehungsweise Rettungssanitäter oder -sanitäterin
    • sonstige Nachweise:
      • Kopien der Fahrzeugscheine, aus denen hervorgeht, dass die Krankentransportwagen als solche anerkannt sind
      • Nachweise der Hauptuntersuchung der Krankentransportwagen
      • Nachweis über die ordnungsgemäße Besetzung der Krankentransportwagen mit zwei geeigneten Personen, wobei mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter die Patientinnen und Patienten betreuen muss (z.B. Dienstplan, Bescheinigung durch den Bereichsausschuss)
      • Nachweis ordnungsgemäßer hygienischer Verhältnisse (z.B. durch Vorlage eines in Abstimmung mit einer Hygienikerin oder einem Hygieniker erstellten Hygieneplans)
      • möglicherweise Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern. Diese können Sie auch nachreichen.

    Hinweis: In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen.

    Beispiele:

    • Punkte-Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
    • Übersetzungen

    Voraussetzungen

    • Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs.
      Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers oder der Unternehmerin. Die wirtschaftliche Grundlage für die Vorhaltung der Geschäftseinrichtung, der Fahrzeuge und des Personals muss ausreichend sein.
    • Zuverlässigkeit der antragstellenden Personen.
      Aufgrund der im Krankentransport betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit gelten für die Zuverlässigkeit strenge Regeln.
    • Fachliche Eignung der antragstellenden Person.
      Ihre fachliche Eignung müssen Sie durch eine Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen nachweisen. Außerdem muss die antragstellende Person
      • die Prüfung zum Rettungssanitäter abgelegt haben oder
      • eine dreijährige Tätigkeit in einem Rettungsdienstunternehmen unter aktiver Teilnahme am Rettungsdienst als Notfallsanitäter oder -sanitäterin, Rettungsassistent oder -assistentin beziehungsweise Rettungssanitäter oder -sanitäterin nachweisen.
    • Die eingesetzten Krankentransportwagen müssen besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als solche anerkannt sein.
      Diese Fahrzeuge müssen Sie im Einsatz mit zwei geeigneten Personen besetzen, wobei immer mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter die Patientinnen und Patienten betreuen muss.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung sollten entweder die Unternehmerin und der Unternehmer oder eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person persönlich beim zuständigen Stadt- oder Landkreis beantragen.
    Je nach Angebot des Stadt- oder Landkreises stehen die Antragsformulare zum Download zur Verfügung. Zur Beantragung ist es zu empfehlen, den Antrag vorausgefüllt persönlich abzugeben, um gegebenenfalls offene Fragen beantworten zu können.

    Dabei muss der Antrag folgende Angaben enthalten:

    • antragstellende Person
    • Betriebsbereich
    • Betriebs- und Vorhaltezeiten
    • Benennung des Krankentransportwagens mit dem amtlichen Kennzeichen beziehungsweise Auflistung der Krankentransportwagen mit den amtlichen Kennzeichen

    Die Betriebsaufnahme müssen Sie unter Angabe des Betriebsbereichs sowie der einzelnen Fahrzeuge jeweils mit amtlichem Kennzeichen bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Kosten

    Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die Höhe der Gebühren.

    Hinweis: Bei gesetzlichen Leistungsträgern im Rettungsdienst kann die zuständige Stelle die Gebühren verringern oder erlassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en