Petition Prüfung

    Petition / Petitionsausschuss

    Zur Behandlung von Petitionen (Bitten und Beschwerden von Bürger/innen) hat der Schleswig-Holsteinische Landtag einen Petitionsausschuss eingerichtet.

    Beschreibung

    Artikel 17 Grundgesetz räumt jedermann das Recht ein, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

    Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat zur Behandlung von Bitten und Beschwerden - Petitionen - zur Wahrung von Rechten gegenüber staatlichen Stellen des Landes den Petitionsausschuss eingerichtet. Dieser hat außerdem die Aufgabe, die Vertrauenspersonen von Volksinitiativen nach Artikel 41 der Landesverfassung anzuhören.

    Der Petitionsausschuss versteht sich als Anwalt gegen Ungerechtigkeit, Benachteiligung und ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen.

    Mit einer Petition können unmittelbar beim Landtag Anstöße zur Kontrolle der Verwaltung und Anregungen zur Gesetzgebung gegeben werden. Die Petition ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, auf den jederzeit zurückgegriffen werden kann, nicht nur, wenn sonst kein rechtliches Gehör gefunden wurde.

    Zuständigkeit

    An den Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

    Ansprechpartner

    Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages - Petitionsausschuss

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 7121

    24171 Kiel

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 70

    24105 Kiel

    Kontakt

    Fax: +49 431 988-1017

    Telefon Festnetz: +49 431 988-1011

    E-Mail: petitionsausschuss@landtag.ltsh.de

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2012

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das ist einzelfallabhängig und liegt im Ermessen derjenigen, die sich an den Petitionsausschuss wenden (Petenten). Es ist sinnvoll, der Petition eine Kopie der beanstandeten Verwaltungsentscheidung beziehungsweise des beanstandeten Bescheides beizufügen.

    Formulare

    Eine Petition muss schriftlich abgefasst werden, Name und Anschrift des Adressaten erkennen lassen und eigenhändig unterschrieben sein. Ein Formular zum Einreichen einer Petition steht zur Verfügung unter:

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine - aber das Verfahren vor dem Petitionsausschuss hat keine aufschiebende Wirkung und kann die gegen behördliche Entscheidungen zulässigen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage nicht ersetzen. Die dafür geltenden Fristen müssen unabhängig vom Petitionsverfahren gewahrt werden.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Petitionsausschuss kann keine gerichtlichen Entscheidungen oder privatrechtlichen Angelegenheiten prüfen.
    Weitere Informationen zum Petitionsausschuss finden Sie auf den Seiten des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Eingabenausschuss

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de