Begrüßungsgeld Auszahlung

    Begrüßungsgeld

    Freiwillige einmalige Zahlung der Kommunen an Auszubildende, Studentinnen und Studenten.

    Beschreibung

    Begrüßungsgeld ist eine freiwillige einmalige Zahlung der Kommunen für Auszubildende, Studentinnen und Studenten, die sich während ihrer Ausbildungs- oder Studienzeit mit dem Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz am Ausbildungs- oder Studienort anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihres Ausbildungs- oder Studienortes.

    Ansprechpartner

    Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-

    Adresse

    Hausanschrift

    Postelweg 1

    25746 Heide

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bürgerbüro montags 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr dienstags bis freitags 8 Uhr bis 12 Uhr donnerstags 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 18 Uhr und nach besonderer Vereinbarung. Wichtiger Hinweis Das Heider Rathaus ist für Bürger:innen geöffnet. Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an buergerbuero@stadt-heide.de oder direkt über unsere Online-TerminvergabeTimeacle . Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 481 6850-0

    Fax: +49 481 65211

    E-Mail: buergerbuero@stadt-heide.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Zuwendung für Studierende / Auszubildende / Berufsfachschülerinnen und -schüler in Heide

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis,
    • gültiger Studienausweis,
    • Mietvertrag.

    Fristen

    Sie müssen mindestens für ein Jahr mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz in der jeweiligen Stadt gemeldet sein, anderenfalls können die Städte das Begrüßungsgeld zurückfordern.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Begrüßungsgeld gilt als eigenes Einkommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de